EAS 132
In Abkehr von der früheren gegenteiligen Ansicht werden Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 48 BAO nunmehr gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 Gebührengesetz als gebührenfrei eingestuft.
22. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: