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Gemäß Artikel VII Abs. 9 lit. a des Abkommens der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschafsförderung (Weltbank), BGBl. Nr. 105/1949, sind die "auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen" der Bank frei von jeder Besteuerung. Unter diesem Ausdruck wird nicht nur das Eingangsgeschäft der Bank (Erträgnisse) sondern auch deren Ausgangsgeschäft (Aufwendungen) verstanden, solange diese unter den amtlichen Aufgabenkreis der Bank und damit unter die Abkommensgenehmigung fallen.
Die Befreiung ist sachlicher Natur und verpflichtet die Mitgliedstaaten auch dann zur Steuerentlastung, wenn nicht die Bank, sondern ein Vertragspartner der Bank Abgabenschuldner ist. Die Bank hat sonach auch Anrecht hinsichtlich der begünstigten Aktivitäten, zu denen auch die Veranstaltung eines Kongresses in Österreich zählt, von der auf sie überwälzten Umsatzsteuer und von einer allfälligen Mietvertragsgebühr entlastet zu werden.
Soweit sich eine Umsatzsteuerbefreiung nicht bereits aus dem österreichischen Umsatzsteuergesetz ergibt (zB im Fall von steuerfreien Ausfuhrlieferungen), müsste die Steuerentlastung seitens der Weltbank im Wege eines Umsatzsteuervergütungsantrages vom Bundesministerium für Finanzen erwirkt werden.
21. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 Abs. 9 lit. a Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, BGBl. Nr. 105/1949 |
Schlagworte: | Steuerbefreiung, Entlastung |
Verweise: | UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972 |