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Unterhaltszahlungen, die ein in Brasilien ansässiger außerehelicher Kindesvater für ein in Österreich ansässiges minderjähriges Kind nach Österreich überweist, unterliegen gemäß Artikel 555 Abs. I der mit Dekret 85.450/80 erlassenen Steuerverordnung einem 25%igen brasilianischen Quellensteuerabzug. Dieser im innerstaatlichen brasilianischen Steuerrecht begründete Steuerabzug verstößt nicht gegen die Bestimmungen des DBA-Brasilien, BGBl. Nr. 431/1976. Denn das Abkommen sieht für Unterhaltszahlungen keine besondere Steuerzuteilungsregel vor, so dass hierauf die Generalzuteilungsnorm des Artikels 21 Anwendung findet. Diese enthält - abweichend von den Prinzipien des OECD-Musterabkommens - eine Klausel, die dem Ansässigkeitsstaat des Zahlers der Einkünfte das ausschließliche Besteuerungsrecht zuspricht.
18. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976 |
Schlagworte: | Steuerabzug, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung, Quellensteuer, Quellenbesteuerung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |