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Übernimmt eine tschechoslowakische Firma die Aufgabe, bei einem österreichischen Unternehmen dessen Montagepersonal durch Entsendung von Instruktoren auf neue tschechoslowakische Aufzugstypen in Österreich einzuschulen und stellt dies eine technische Beratung dar, unterliegt das tschechoslowakische Unternehmen gemäß § 98 Z 3 EStG mit den hiefür bezogenen Vergütungen der Einkommensbesteuerung. Diese Steuer ist gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG durch Vornahme eines 20-prozentigen Steuerabzuges vom österreichischen Unternehmen einzubehalten.
Durch Artikel 7 des österreichisch-tschechoslowakischen Doppelbesteuerungsabkommens wird demgegenüber das ausschließliche Besteuerungsrecht an solchen Beratungshonoraren der CSFR zugeteilt, wenn die durch die Instruktoren erbrachte Tätigkeit nicht im Rahmen einer österreichischen Betriebstätte des tschechoslowakischen Unternehmens ausgeführt wird. Das österreichische Unternehmen ist berechtigt, diese Abkommensbestimmung unmittelbar bei der Auszahlung der Vergütungen anzuwenden und den Steuerabzug zu unterlassen, vorausgesetzt, dass es den Nachweis über das Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen erbringen kann. Dazu gehört insbesondere, dass die Vergütungen tatsächlich einer in der CSFR ansässigen Person zufließen. Dieser Ansässigkeitsnachweis kann gemäß Abs. 5 des Erlasses des BMF vom 20. Dezember 1985, AÖFV. Nr. 31/1986, durch eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung erbracht werden.
21. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Beratungsleistungen, Beratungshonorare, Ansässigkeitsbestätigung, Inlandsbetriebstätte, Steuerabzug, Abzugssteuer, Abzugsbesteuerung |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |