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Ein in Frankreich ansässiger französischer Staatsbürger, der in Österreich (positive) Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeit erzielt und gleichzeitig Verluste aus einer österreichischen Kommanditgesellschaft erleidet, unterliegt mit dem hierbei nach Vornahme des vertikalen Verlustausgleiches verbleibenden Verlustüberhang den einschränkenden Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 nur dann, wenn er in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist. Wird im Inland ein Zweitwohnsitz unterhalten, führt dieser zur "unbeschränkten Steuerpflicht"; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass durch den in Frankreich verbleibenden Mittelpunkt der Lebensinteressen das DBA-Frankreich - wie bei beschränkt Steuerpflichtigen - nur eine Besteuerung der Inlandseinkünfte zulässt.
Besteht kein inländischer Zweitwohnsitz und liegt "beschränkte Steuerpflicht" vor, dann trifft die Verpflichtung zur vorrangigen Verrechnung der österreichischen Verluste mit den Auslandseinkünften (genauer: mit den nicht unter § 98 EStG fallenden Einkünften) nicht jene inländischen Verlustteile, die durch einen Investitionsfreibetrag verursacht sind. Denn diese werden in § 10 Abs. 8 EStG ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Verlustabzuges nach § 18 Abs. 6 und 7 EStG herausgelöst, wogegen die Verlustabzugseinschränkung des § 102 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz EStG ausdrücklich nur die unter § 18 Abs. 6 und 7 EStG fallenden Verluste in ihrer Vortragsfähigkeit einschränkt. IFB-Verluste fallen daher nicht unter die genannte Verlustvortragsbeschränkung für beschränkt Steuerpflichtige.
3. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 6 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961 |
Schlagworte: | Geschäftsführer, Geschäftsführerbezüge, Geschäftsführervergütung, Verlustausgleich, inländischer Zweitwohnsitz, Lebensmittelpunkt, Verlustabzug, Verlustvortrag |
Verweise: | § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |