EAS 52
Der sog. "Orchestererlass" (AÖF Nr. 230/1986) legt die Rechtsansicht des BM für Finanzen zur Mitwirkung ausländischer Orchester an inländischen Veranstaltungen dar. Der Begriff der Orchester ist darin weit zu verstehen. Dies vor allem deshalb, weil die in dem Erlass mitgeteilten Rechtsauffassungen für alle an inländischen Veranstaltungen Mitwirkenden gilt, die wie die "klassischen Orchester" organisiert sind. Dies ist der Fall, wenn ausländische Künstler in einem Dienstverhältnis zu einer ausländischen Trägerkörperschaft stehen. Es ist in einem solchen Fall unerheblich, wie viele Mitglieder das Orchester hat. Die in dem Erlass geäußerten Auffassungen gelten sinngemäß sogar für Einrichtungen, die überhaupt nicht mehr als "Orchester" angesprochen werden können, die aber in den steuerrechtlich relevanten Belangen ähnlich wie diese organisiert sind, wie zB Ballette, Chöre und Theater.
Lediglich, die neue Sonderregelung mit Großbritannien (AÖF Nr. 307/1991) ist tatsächlich nur auf "Orchester" anwendbar, wobei die Begünstigungsvoraussetzungen der in Österreich gastierenden britischen Orchester aber in erster Linie vom britischen Inland Revenue, International Division, Somerset House, London WC2R 1 LB, zu beurteilen und zu bestätigen sind.
29. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Orchestergastspiel, Gastspiel, Gastspielvergütung, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietung, Dienstvertrag, Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen, ausländisches Theater, ausländische Ballettgruppe, ausländischer Chor, Gastspiel eines ausländischen Theaters |
Verweise: | AÖF Nr. 230/1986 |