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Verlustabdeckung einer japanischen Service-Tochtergesellschaft

BMFP 2146/1/1-IV/4/915.12.19911991

EAS 55

 

Ein österreichisches Unternehmen, das im Industrieanlagenbau in Fern-Ost tätig ist und sich aus wirtschaftlichen Überlegungen genötigt sieht, in Japan eine Tochtergesellschaft zu errichten, deren Aufgabe in Service- und Wartungsarbeiten bei den Kunden des österreichischen Unternehmens besteht, hat gemäß Art. VII DBA-Japan darauf zu achten, dass die Leistungsbeziehungen zwischen der österreichischen Muttergesellschaft und der asiatischen Tochtergesellschaft fremdverhaltenskonform ausgestaltet werden. Dies bedeutet, dass Leistungen, die die ausländische Tochtergesellschaft der österreichischen Muttergesellschaft gegenüber erbringt (Service und Wartung der von Österreich gelieferten und aufgestellten Anlagen) entsprechend abgegolten werden. Wird die Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft dazu genötigt, ihren Betrieb in einer Weise einzurichten, dass ihr nicht gestattet ist, kostendeckende Preise an die Kunden der österreichischen Muttergesellschaft zu verrechnen, so muss die österreichische Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden daher aus solchen Erwägungen Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf der Grundlage von Artikel VII DBA-Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben (und in Japan zu korrespondierenden Betriebseinnahmen).

Eine andere Betrachtung wäre nur geboten, wenn die Zuschüsse nicht zur Herstellung einer fremdverhaltenskonformen Gewinnaufteilung aus dem Anlagenbau (einschließlich der damit zusammenhängenden Service- und Wartungsarbeiten) zwischen Österreich und Japan dienten, sondern zur Ansammlung von unangemessenen (offenen oder stillen) Reserven in der japanischen Tochtergesellschaft führten.

5. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963

Schlagworte:

Fremdüblichkeit, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdverhaltenskonformität, stille Reserven, Verrechnungspreise, Verrechnungspreisgrundsätze

Stichworte