Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen |
Verweise: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
4.2 Behandlung von Barschecks, Kreditkarten, Bons und Gutscheinen
(1) Die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit Kreditkarten lösen keine Bargeldbewegungen aus. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Entgegennahme von Barschecks und die Bezahlung mit Kreditkarten wie Bargeldbewegungen erfaßt werden. Die einmal gewählte Vorgangsweise ist beizubehalten. Dies gilt auch bei Bezahlung einer Leistung mit Bons.
(2) Bei Gutscheinen ist der Zeitpunkt des Barverkaufes der Gutscheine und nicht deren Einlösung für die Erfassung der Bargeldbewegung maßgeblich.
4.3 Trennung von Grundlagensicherung und Eintragung
Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 sind Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben mindestens täglich festzuhalten (Grundlagensicherung). Eine tägliche Eintragung in die Bücher oder Aufzeichnungen ist gegenüber der Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht mehr erforderlich.
4.4 Zeitpunkt der Grundlagensicherung und der Eintragung
(1) Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben sind täglich in geeigneter Form (siehe den folgenden Abschnitt 4.5) festzuhalten. Dies besagt, daß die Grundlagensicherung zumindest einmal pro Tag, spätestens jedoch zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages (arbeitstagbezogen), vorzunehmen ist.
(2) Für den Zeitpunkt der Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen gilt Abschnitt 3.2. Aus der Eintragung muß der Tag (Arbeitstag) der Bargeldbewegung ersichtlich sein.
4.5 Formen der Grundlagensicherung
(1) Als Grundlagensicherung kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die Bargeldbewegungen eines Tages festzuhalten. Für die Grundlagensicherung können beispielsweise verwendet werden:
- Eingangs- und Ausgangsrechnungen
- Paragondurchschriften (Einnahmen) und Paragons (Ausgaben)
- Registrierkassenkontrollstreifen
- Elektronische Datenverarbeitung
- Losungsblätter ("Stricherlliste")
- Kassabuch (Kassabericht) mit Bestandsverrechnung
(2) Das Festhalten der Bargeldbewegungen kann darüber hinaus auch unmittelbar durch Eintragen in die Bücher oder Aufzeichnungen erfolgen.
(3) Die Regelung zur Aufbewahrung von Belegen, die mit dem Festhalten von Bargeldbewegungen (Absätze 1 und 2) im Zusammenhang stehen, ist in § 132 enthalten.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen |
Verweise: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |