§ 127.
(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
- a) die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,
- b) die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
- c) die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12050444
alte Dokumentnummer
N3198910745H
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