Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen |
Verweise: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
5. Besonderheiten bei der Aufzeichnung des Wareneinganges
5.1 Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches
(1) Gewerbliche Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Nach § 127 Abs. 2 sind sie davon befreit, wenn sie
- zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder
- Bücher freiwillig führen oder
- verpflichtet sind, dem Wareneingangsbuch entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(2) Für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches ist es nicht mehr von Bedeutung, ob die Bücher oder die dem Wareneingangsbuch entsprechenden Aufzeichnungen ordnungsmäßig geführt werden.
5.2 Erfassung des Wareneinganges
5.2.1 Eintragungszeitpunkt
Die Verpflichtung, die Eintragungen in das Wareneingangsbuch innerhalb einer Woche nach dem Erwerb der Ware vorzunehmen, ist durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 entfallen. Aufgrund des § 128 Abs. 3 gilt für Eintragungen in das Wareneingangsbuch nunmehr die allgemeine Regelung des § 131 Abs. 1 Z 2, wonach es ausreicht, wenn die Eintragungen nur einmal im Monat für einen Kalendermonat bzw. einmal im Vierteljahr für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werden (siehe Abschnitt 3.2 betreffend Zeitpunkt der Erfassung).
5.2.2 Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben
Anstelle des Zeitpunktes des Erwerbes ist nunmehr der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben für die zeitgerechte Erfassung maßgebend. Wird beispielsweise eine Ware im Monat Jänner erworben, die Rechnung aber erst im Monat Feber gelegt, so sind bei einer auf den Kalendermonat bezogenen Erfassung die im Jänner bekanntgewordenen Angaben (wie etwa Tag des Wareneinganges, Bezeichnung der Ware, Name und Anschrift des Lieferanten) bis spätestens 10. März, die im Feber bekanntgewordenen Angaben (wie etwa der Preis) bis spätestens 10. April in das Wareneingangsbuch einzutragen.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen |
Verweise: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |