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Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

BMF02 2261/4-IV/2/901.1.19901990Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

5. Besonderheiten bei der Aufzeichnung des Wareneinganges

5.1 Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches

(1) Gewerbliche Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Nach § 127 Abs. 2 sind sie davon befreit, wenn sie

(2) Für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches ist es nicht mehr von Bedeutung, ob die Bücher oder die dem Wareneingangsbuch entsprechenden Aufzeichnungen ordnungsmäßig geführt werden.

5.2 Erfassung des Wareneinganges

5.2.1 Eintragungszeitpunkt

Die Verpflichtung, die Eintragungen in das Wareneingangsbuch innerhalb einer Woche nach dem Erwerb der Ware vorzunehmen, ist durch das Abgabenänderungsgesetz 1989 entfallen. Aufgrund des § 128 Abs. 3 gilt für Eintragungen in das Wareneingangsbuch nunmehr die allgemeine Regelung des § 131 Abs. 1 Z 2, wonach es ausreicht, wenn die Eintragungen nur einmal im Monat für einen Kalendermonat bzw. einmal im Vierteljahr für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werden (siehe Abschnitt 3.2 betreffend Zeitpunkt der Erfassung).

5.2.2 Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben

Anstelle des Zeitpunktes des Erwerbes ist nunmehr der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der eintragungspflichtigen Angaben für die zeitgerechte Erfassung maßgebend. Wird beispielsweise eine Ware im Monat Jänner erworben, die Rechnung aber erst im Monat Feber gelegt, so sind bei einer auf den Kalendermonat bezogenen Erfassung die im Jänner bekanntgewordenen Angaben (wie etwa Tag des Wareneinganges, Bezeichnung der Ware, Name und Anschrift des Lieferanten) bis spätestens 10. März, die im Feber bekanntgewordenen Angaben (wie etwa der Preis) bis spätestens 10. April in das Wareneingangsbuch einzutragen.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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