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Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

BMF02 2261/4-IV/2/9022.5.19901990Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

 

4. Besonderheiten bei Bargeldbewegungen

4.1 Allgemeines

(1) Nach § 131 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und Abs. 3 können Bücher oder Aufzeichnungen gebunden, auf losen Blättern oder auf anderen Datenträgern, und zwar händisch oder automationsunterstützt, geführt werden. Diese Möglichkeiten gelten daher auch für die Erfassung der Bargeldbewegungen.

(2) Die Aufzeichnung der Bargeldbewegungen (früher "Kasseneinnahmen" und "Kassenausgaben") in Form eines gebundenen, händisch geführten "Kassabuches" ist und war schon vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 nicht vorgeschrieben.

(3) Die unmittelbare Eintragung (Verbuchung) der einzelnen Bargeldbewegungen auf einem "Kassakonto" im Rahmen der doppelten Buchführung entspricht auch ohne vorhergehende Erfassung in einem "Kassabuch" den Vorschriften des § 131 Abs. 1 Z 2 in der geltenden Fassung.

4.1.1 Bargeldbewegungen bei Buchführung

Im Rahmen einer Buchführung sind alle Bargeldbewegungen - Bareingänge und Barausgänge -, unabhängig davon, ob diese erfolgswirksam sind, zu erfassen. Es sind daher beispielsweise Bareinnahmen und Barausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen sowie Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa" einzutragen. Unter "Kassa" wird der gesamte Bargeldbestand eines Betriebes unabhängig von seiner räumlichen Aufbewahrung (zB getrennte Kassen, Nebenkassen, Reisekostenvorschüsse) verstanden. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, in allen Fällen den tatsächlichen Bargeldbestand nachzuweisen.

4.1.2 Bargeldbewegungen bei Führung von Aufzeichnungen

Soweit Abgabepflichtige zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet sind, haben sie von den Bargeldbewegungen die erfolgswirksamen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu erfassen. Privateinlagen und Privatentnahmen, Bewegungen zwischen "Bank" und "Kassa", weiters Beträge, die erst im Wege einer Absetzung für Abnutzung zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen, und ähnliches müssen - abgesehen vom Fall der Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (siehe folgenden Abschnitt 4.1.3) - nicht eingetragen werden.

4.1.3 Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung

Werden die Betriebseinnahmen eines Tages - Tageslosung - nicht einzeln erfaßt, sondern durch Rückrechnung aus End- und Anfangsbestand ermittelt, dann sind End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge sowie nicht erfolgswirksame Bareingänge täglich zu erfassen (sogenanntes Kassabuch mit Bestandsfeststellung). Bei Aufzeichnungsverpflichtung gilt Abschnitt 4.1.1 letzter Satz sinngemäß.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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