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Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

BMF02 2261/4-IV/2/901.1.19901990Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

 

5.3 Inhalt des Wareneingangsbuches

Sowohl bei der Bezeichnung als auch beim Preis ist nicht mehr auf den einzelnen "Warenposten", sondern nur noch auf die "Ware" Bezug zu nehmen. Dies ermöglicht die Zusammenfassung gleichartiger Warenposten.

5.3.1 Tag des Wareneinganges - Tag der Rechnungsausstellung

(1) In das Wareneingangsbuch ist alternativ der Tag des Wareneinganges oder der Tag der Rechnungsausstellung einzutragen. Die einmal gewählte Vorgangsweise soll beibehalten werden.

(2) Wird der Tag der Rechnungsausstellung eingetragen und im Einzelfall eine Rechnung nicht erteilt (zB Privateinlage), so ist ausnahmsweise der Tag des Wareneinganges zu erfassen.

5.3.2 Branchenübliche Sammelbezeichnung

Vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 war die handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens in das Wareneingangsbuch einzutragen. Unter "handelsüblicher Bezeichnung" ist jene Bezeichnung zu verstehen, unter der die Ware im Geschäftsverkehr bestellt wird. Nunmehr genügt die Verwendung branchenüblicher Sammelbezeichnungen (zB Bücher, Büromöbel, Kfz-Ersatzteile, Waschmittel, Spielwaren, Spirituosen). Überbegriffe wie "Waren" oder "Material" genügen nicht, weil sie für alle Branchen Verwendung finden.

5.4 Inkrafttreten

Die Neuregelungen betreffend Wareneingangsbuch sind mit 1. Jänner 1990 in Kraft getreten. In Geltung stehende Bescheide gemäß § 128 Abs. 4, die eine Eintragungsfrist bewilligen, die kürzer als die ab 1. Jänner 1990 geltende Frist ist, sind nicht zu widerrufen. Nach der Übergangsbestimmung des Abschnittes VII, Art. II Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 1989 gilt in diesen Fällen die gesetzliche Frist (Abschnitt 5.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 3.2).

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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