Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen |
Verweise: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
5.3 Inhalt des Wareneingangsbuches
Sowohl bei der Bezeichnung als auch beim Preis ist nicht mehr auf den einzelnen "Warenposten", sondern nur noch auf die "Ware" Bezug zu nehmen. Dies ermöglicht die Zusammenfassung gleichartiger Warenposten.
5.3.1 Tag des Wareneinganges - Tag der Rechnungsausstellung
(1) In das Wareneingangsbuch ist alternativ der Tag des Wareneinganges oder der Tag der Rechnungsausstellung einzutragen. Die einmal gewählte Vorgangsweise soll beibehalten werden.
(2) Wird der Tag der Rechnungsausstellung eingetragen und im Einzelfall eine Rechnung nicht erteilt (zB Privateinlage), so ist ausnahmsweise der Tag des Wareneinganges zu erfassen.
5.3.2 Branchenübliche Sammelbezeichnung
Vor dem Abgabenänderungsgesetz 1989 war die handelsübliche Bezeichnung des Warenpostens in das Wareneingangsbuch einzutragen. Unter "handelsüblicher Bezeichnung" ist jene Bezeichnung zu verstehen, unter der die Ware im Geschäftsverkehr bestellt wird. Nunmehr genügt die Verwendung branchenüblicher Sammelbezeichnungen (zB Bücher, Büromöbel, Kfz-Ersatzteile, Waschmittel, Spielwaren, Spirituosen). Überbegriffe wie "Waren" oder "Material" genügen nicht, weil sie für alle Branchen Verwendung finden.
5.4 Inkrafttreten
Die Neuregelungen betreffend Wareneingangsbuch sind mit 1. Jänner 1990 in Kraft getreten. In Geltung stehende Bescheide gemäß § 128 Abs. 4, die eine Eintragungsfrist bewilligen, die kürzer als die ab 1. Jänner 1990 geltende Frist ist, sind nicht zu widerrufen. Nach der Übergangsbestimmung des Abschnittes VII, Art. II Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 1989 gilt in diesen Fällen die gesetzliche Frist (Abschnitt 5.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 3.2).
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen |
Verweise: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |