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Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

BMF02 2261/4-IV/2/9022.5.19901990Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

4.6 Zeitfolgegemäße Erfassung

Für die zeitfolgegemäße Erfassung der Bargeldbewegungen gilt Abschnitt 3.1.

4.6.1 Nebenkassen

Bestehen in einem Betrieb mehrere Kassen als gesonderte Abrechnungseinheiten, so kann entweder für jede einzelne Kasse oder für alle Kassen gemeinsam eine Aufzeichnung geführt werden. Wird eine gemeinsame Aufzeichnung geführt, so sind die Geschäftsvorfälle eines jeden Tages nach Kassen getrennt zu erfassen.

4.6.2 Vorgangsweise, wenn die laufende Verrechnung nicht möglich ist

Die Frage der zeitfolgegemäßen und der zeitgerechten Eintragung von Bargeldbewegungen ist in Fällen, in denen keine Möglichkeit besteht, Eingänge und Ausgänge bzw. Einnahmen und Ausgaben laufend mit der "betrieblichen" Kasse zu verrechnen (zB bei Reisen), wie folgt zu behandeln:

4.6.2.1 Bei Buchführung

Bareingänge und Barausgänge, die nicht laufend mit der "betrieblichen" Kasse verrechnet werden können, sind tagesbezogen festzuhalten (zB durch Belege). Abweichend von den Regelungen der Abschnitte 3.1 (zeitfolgegemäße Erfassung) und 3.2 (Zeitpunkt der Erfassung) kann als Zeitpunkt der Bargeldbewegung aus Vereinfachungsgründen der Zeitpunkt der Verrechnung mit der "betrieblichen" Kasse eingetragen werden.

4.6.2.2 Bei Aufzeichnungsverpflichtung

Abschnitt 4.6.2.1 gilt mit der Maßgabe, daß Bareinnahmen und Barausgaben an die Stelle von Bareingängen und Barausgängen treten.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Verweise:

§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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