Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen |
Verweise: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
2. Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen
2.1 Betroffener Personenkreis
(1) Aufgrund des § 126 Abs. 2 haben Personen mit betrieblichen Einkünften Aufzeichnungen für einkommen- und ertragsteuerliche Zwecke zu führen,
- soweit sie nicht gemäß §§ 124 und 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind und
- soweit sie Bücher auch nicht freiwillig führen und
- soweit sie für die Gewinnermittlung bedeutsame Größen nicht pauschal ermitteln.
Von der Aufzeichnungsverpflichtung sind daher jene Abgabepflichtigen betroffen, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder § 17 EStG 1988 (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind) ermitteln.
(2) Darüber hinaus normiert § 126 Abs. 3 eine entsprechende Verpflichtung auch für Abgabepflichtige, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) oder sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988) erzielen.
(3) Aus dem Sinn des § 126 ergibt sich, daß im Rahmen der sonstigen Einkünfte laufend geführte Aufzeichnungen nur dann notwendig sind, wenn und soweit sie steuerlich von Bedeutung sind. Dies ist bei Einkünften aus Spekulationsgeschäften (§ 30 EStG 1988) und bei Einkünften aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen (§ 31 EStG 1988) in der Regel nicht der Fall. Bei Funktionsgebühren und Einkünften aus Leistungen hingegen wird die Aufzeichnungsverpflichtung grundsätzlich zu beachten sein.
(4) Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen (siehe Abschnitt III der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 und Punkt 33 des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 5. Juni 1990, 14 0602/5-IV/14/90; dies kann im übrigen auch für die Führung von Büchern gelten).
2.2 Inhalt der Aufzeichnungen
In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie mit sonstigen Einkünften die Einnahmen und die Werbungskosten laufend zu erfassen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfassung wird auf Abschnitt 3.2 verwiesen. Die bloße Sammlung von Belegen und die Aufstellung gemäß § 44 Abs. 4 oder 5 EStG 1988 genügen daher mit der Ausnahme des Abschnittes 2.3 nicht. Zum Ende eines Kalenderjahres sind die aufgezeichneten Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zusammenzurechnen.
2.3 Erleichterung für die Aufzeichnung von Bankeinnahmen und Bankausgaben
Eine Sammlung der Bankkontoauszüge samt den dazugehörigen Einzelbelegen gilt als Aufzeichnung der Bankeinnahmen und Bankausgaben, wenn die Kontoauszüge lückenlos aufbewahrt werden. Bei Bankkonten, die sowohl betriebliche als auch private Bewegungen enthalten (sogenannte gemischte Konten), gilt die Sammlung der Bankkontoauszüge nur dann als Aufzeichnung, wenn den Abgabenbehörden in alle Bankkontoauszüge und die dazugehörigen Einzelbelege Einsicht gewährt wird. Hinsichtlich der Umsatzsteuer siehe Abschnitt 6.2.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bücher, Aufzeichnungen, Führung von Büchern und Aufzeichnungen |
Verweise: | § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |