Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerdesache hg. Zl. 2014/02/0007 (vormals Zl. 2013/17/0462) mit Verfügung vom 10. Juli 2013 dem Beschwerdeführer diverse Ergänzungsaufträge erteilt und zudem ausdrücklich aufgetragen, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) im Original auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer einen als "(Ergänzung der) Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG" bezeichneten Schriftsatz ein, der auf dem Deckblatt folgende Vermerke enthielt:
- 3-fach
- Angefochtener Bescheid in Kopie
- Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Original und Kopie
- Überweisungsauftrag vom 31. Juli 2013 samt Unterschrift mit welcher der gefertigte Rechtsanwalt die Unwiderruflichkeit der Überweisung bestätigt"
Die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene und vom Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer zurückgestellte Beschwerde im Original war dem Schriftsatz nicht angeschlossen.
Da der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag somit nicht vollständig nachgekommen war, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 28. März 2014, Zl. 2014/02/0034-7, nach § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG ein.
Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28. April 2014 trägt der Beschwerdeführer vor, sein Vertreter sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Wiedervorlage der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und zurückgestellten Beschwerde im Original gehindert gewesen. Gleichzeitig legte er das Original der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und dem Beschwerdeführer zurückgestellten Beschwerde sowie eine eidesstättige Erklärung der Mitarbeiterin des Antragstellervertreters B vor.
Begründend führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Am 31. Juli 2013 ordnete der Parteienvertreter ... seiner langjährigen, voll erprobten und stets fehlerfrei arbeitenden Mitarbeiterin B die Kuvertierung der Ergänzung der Beschwerde an. Der Parteienvertreter bereitete die einzubringende Beschwerde samt allen Beilagen (somit auch die vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde mit der darauf angebrachten Stampiglie mit der hg. Aktenzahl sowie den darauf befindlichen Zahlenkombinationen an den Seitenrändern) vor. In Anwesenheit und unter unmittelbarer Aufsicht des Parteienvertreters kuvertierte Frau Birgit Unger die einzubringende Beschwerde samt allen korrekterweise einzubringenden Beilagen (somit auch mit der vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellten Beschwerde mit der darauf angebrachten Stampiglie mit der hg. Aktenzahl sowie den darauf befindlichen Zahlenkombinationen an den Seitenrändern). Ohne weitere Anwesenheit des Parteienvertreters, der seine Verpflichtung zur Kontrolle durch unmittelbare Überwachung der Kuvertierung nachgekommen war, stellte Frau B in der Folge beim Versuch des Verschlusses des Kuverts fest, dass sich dieses nicht richtig schließen ließ. Dieser rein technische Vorgang, nämlich das Schließen des Kuverts, in dem bereits die richtigen Urkunden enthalten waren, bedurfte ebenso wenig wie der Gang zum Postamt der weiteren Aufsicht durch den Parteienvertreter. Frau B entschied sich ohne Rücksprache mit dem Parteienvertreter, die entsprechenden Unterlagen in ein größeres Kuvert zu geben. Aus einem minderen Grad des Versehens verwechselte Frau Birgit Unger dabei das Original der zurückgestellten Beschwerde (mit der darauf angebrachten Stampiglie mit der hg. Aktenzahl sowie den darauf befindlichen Zahlenkombinationen an den Seitenrändern) mit einer für die Ablage vorgesehenen Zweitausfertigung der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde und brachte dieses Kuvert zur Post. Dies geschah deshalb, da sie gewissenhafter- und richtigerweise nachprüfen wollte, ob sie auch tatsächlich hinsichtlich jedes der (insgesamt 3) ergangenen Verbesserungsaufträge die die jeweilige Beschwerde betreffenden Beilagen korrekt zugeordnet hatte. Dabei unterlief ihr das Missgeschick, dass sie nunmehr nicht die jeweils zurückgestellte Originalbeschwerde, sondern jeweils eine textgleiche Zweitausfertigung in das Kuvert einfügte.
...
Der Verpflichtung zur Kontrolle seiner Mitarbeiter ist der Parteienvertreter im vorliegenden Fall dadurch nachgekommen, dass er die Kuvertierung der korrekterweise einzubringenden Beschwerde mit den jeweiligen Beilagen (Originalbeschwerde) unmittelbar überwachte. Es war für den Parteienvertreter nicht vorhersehbar, dass seine langjährige, absolut verlässliche Mitarbeiterin in der Folge das jeweilige Original der Beschwerde (somit die vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde mit der darauf angebrachten Stampiglie mit der hg. Aktenzahl sowie den darauf befindlichen Zahlenkombinationen an den Seitenrändern) mit der Zweitausfertigung der jeweiligen Beschwerde verwechselt und diese neuerlich kuvertierte. Der Parteienvertreter hat somit die im Zusammenhang mit der Befolgung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 2013 gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen.
Der Parteienvertreter hat vielmehr aufgrund einer eindeutigen Anordnung und Kontrolle klargestellt, welche konkreten Schriftstücke im Einzelnen zu kuvertieren sind (somit auch die vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde mit der darauf angebrachten Stampiglie mit der hg. Aktenzahl sowie den darauf befindlichen Zahlenkombinationen an den Seitenrändern im Original). Es war für ihn folglich nicht vorhersehbar, dass es aufgrund des Versehens der Kanzleimitarbeiterin bei der Durchführung der manipulativen Tätigkeit des Kuvertierens zu der in Rede stehenden Unzulänglichkeit kommen würde.
Das Missgeschick von Frau B ist dem Parteienvertreter erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2014 bekannt geworden. Damit begann gemäß § 46 VwGG die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen, so dass sie durch die Einbringung des vorliegenden Schriftsatzes mit heutigem Tag gewahrt ist."
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz zur Mängelbehebung, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht aus dem Grunde der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung den Beschluss vom 21. November 2013, Zl. 2013/16/0196, mwN).
Eine nähere Prüfung des vorliegenden Antragsvorbringens auf seine Nachvollziehbarkeit und Plausibilität kann aus folgenden rechtlichen Überlegungen dahinstehen:
Mit der eingangs wiedergegebenen und vom Inhalt des eindeutigen Ergänzungsauftrages abweichenden Formulierung des Vermerks am Mängelbehebungsschriftsatz "Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" war nicht klargestellt, dass es sich bei dem dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorzulegenden Schriftsatz um das Original jener Beschwerde handelt, die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, diesem übermittelt und vom Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller zurückgestellt worden ist, demnach jedenfalls eine Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes tragen musste. Auch im vorliegenden Antrag bringt der Antragstellervertreter durch die Formulierung in der Beilagenverfügung "vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellte Beschwerde im Original" nicht eindeutig zum Ausdruck, welche Beschwerde damit gemeint ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof abverlangte Beschwerde wurde nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern vom Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller zurückgestellt, zudem besteht auch die Möglichkeit der Existenz einer vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellten Beschwerde. Auch im Vorbingen zum Wiedereinsetzungsgrund ist nur von der vom Verfassungsgerichtshof zurückgestellten Beschwerde die Rede, was wiederum Anlass zu Verwechslungen und Missverständnissen geben kann.
Genau diese Unklarheiten, die in der Folge zur Säumigkeit führen, will die dargestellte Rechtsprechung durch das Erfordernis eines vollständigen und richtigen Beilagenvermerks am Ergänzungsschriftsatz hintanhalten. Erst durch diese Versäumnisse im Ausdruck konnte es der Kanzleiangestellten hier unterlaufen, dass sie - wie sie in der eidesstättigen Erklärung ausführt - das Original der zurückgestellten Beschwerde mit der darauf angebrachten Stampiglie mit der hg. Aktenzahl sowie den darauf befindlichen Zahlenkombinationen an den Seitenrändern mit einer für die Ablage vorgesehenen Zweitausfertigung der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde verwechselt hat. Bei einer eindeutigen Anordnung wäre klargestellt gewesen, dass das Original der VfGH-Beschwerde diese Merkmale aufweisen muss, um als vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte zu gelten.
Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung war eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass das abgeforderte Schriftstück trotz zunächst durchgeführter Aufsicht durch den Parteienvertreter dem Mängelbehebungsschriftsatz tatsächlich nicht beigelegt wurde.
Es ist daher dem Antragstellervertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er die Beilagenverfügung missverständlich verfasst hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist war somit abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)