Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit Verfügung vom 19. August 2013, 2013/16/0159-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die drei Ausfertigungen des von ihr eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes und den der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln zurück. Der Beschwerdeführerin wurde es freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde samt ihren Ausfertigungen einzubringen. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen ist und dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihren Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Innerhalb offener Frist brachte die Beschwerdeführerin einen als "gemäß Mängelbehebungsauftrag vom 19.8.2013 korrigierte Bescheidbeschwerde" bezeichneten Mängelbehebungsschriftsatz vom 9. September 2013 ein, welcher auf seinem Deckblatt folgenden Vermerk enthält:
"3fach
1 HS"
Diesem Schriftsatz waren die drei Ausfertigungen des (ursprünglich) eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes angeschlossen, nicht jedoch der angeschlossen gewesene, der Beschwerdeführerin zurückgestellte angefochtene Bescheid.
Da die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag somit nicht vollständig nachgekommen war, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2013, 2013/16/0159-4, das Verfahren nach § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 34 Abs. 2 leg. cit. ein.
Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18. Oktober 2013 trägt die Beschwerdeführerin vor, ihr Vertreter sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides gehindert gewesen.
Innerhalb der die Beschwerdeführerin vertretenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sei Steuerberater Mag. O. für die Beschwerdeführerin zuständig gewesen, welcher gemeinsam mit seinen ihm unterstellten Teammitgliedern (allesamt fachliche Mitarbeiter) die Agenden dieses Klienten bearbeite. Mit der Bearbeitung des Mängelbehebungsauftrages vom 19. August 2013 sei die fachliche Mitarbeiterin Mag. B. beauftragt gewesen, wobei Mag. O. klare Anweisungen zum Inhalt und den beizulegenden Schriftstücken gegeben habe. Die Ausarbeitung sei entsprechend vorbereitet und dem Sekretariat zur Formatierung und Fertigstellung übermittelt worden, wiederrum mit der klaren Anweisung an die Sekretärin, welche Beilagen anzufügen seien. Es sei sowohl von Mag. O. als auch von Mag. B. ausdrücklich der Auftrag erteilt worden, den mit dem Mängelbehebungsauftrag angefochtenen zurückgestellten Bescheid dem Schriftsatz beizulegen. Um Irrtümer zu vermeiden, sei im Detail und anhand der Unterlagen mit der Sekretärin besprochen worden, welche Beilagen nötig seien. Nach der Aufbereitung durch die Sekretärin sei der Schriftsatz samt Beilagen von Mag. B. und Mag. O. sowohl inhaltlich und insbesondere auch auf Vollständigkeit hin kontrolliert worden. Dieser Ablauf entspreche dem firmeninternen Kontrollsystem. Erst nachdem sich Mag. O. persönlich auch von der Vollständigkeit der Beilagen und Ausfertigungen überzeugt gehabt habe, habe er den Schriftsatz unterfertigt. Bevor dieser zur Abfertigung gelangt sei, sei eine weitere Freigabe durch Mag. M., den zuständigen Partner der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erforderlich gewesen. Die Freigabe sei nach dessen erneuter Kontrolle des Inhaltes und der Vollständigkeit erteilt worden. Nach dieser dreifachen Kontrolle seien die fertigen Unterlagen zur Kuvertierung und Postabfertigung gebracht worden. Dabei habe Frau M.B., eine langjährige, äußerst geeignete und sehr zuverlässige Mitarbeiterin die Kuvertierung durchgeführt. Beim Kopieren der Unterlagen habe sie versehentlich den Bescheid samt Kopie des Bescheides zu den Unterlagen gelegt, die im Akt abgelegt hätten werden sollen, anstatt den Bescheid in das Kuvert zu geben und nur die Kopie abzulegen. Auf Grund dieses Versehens sei der Bescheid nicht mitgeschickt worden.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 25. November 2010, 2010/16/0267, mwN, und vom 9. November 2011, 2011/16/0222), stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. die erwähnten hg. Beschlüsse vom 25. November 2010 und vom 9. November 2011).
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz zur Mängelbehebung, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines - wie im Beschwerdefall - unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht aus dem Grunde der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus (vgl. nochmals die erwähnten hg. Beschlüsse vom 25. November 2010 und vom 9. November 2011).
Der Mängelbehebungsschriftsatz vom 9. September 2013 trug den eingangs geschilderten Vermerk, auf Grund dessen die Angestellten der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft keine Veranlassung gehabt hätten, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die geforderten Beilagen (im Beschwerdefall der zurückgestellte angefochtene Bescheid) den Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen wären - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass das in Rede stehende Schriftstück (hier die der Beschwerdeführerin zurückgestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) nicht tatsächlich übersandt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. abermals die erwähnten hg. Beschlüsse vom 25. November 2010 und vom 9. November 2011).
Daher ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er (im Beschwerdefall der dafür zuständige Angestellte der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung darauf richtig zu stellen oder zu ergänzen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist war somit abzuweisen.
Wien, am 21. November 2013
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