VwGH 2013/21/0185

VwGH2013/21/018522.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des M S in I, geboren am 3. März 1982, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 12. September 2013, Zl. VAN 138134, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Normen

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
62012CJ0084 Rahmanian Koushkaki VORAB;
VwGG §42 Abs2 Z1;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
62012CJ0084 Rahmanian Koushkaki VORAB;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1982 geborene Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21. August 2013 bei der österreichischen Botschaft New Delhi den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums". Dabei bezeichnete er seine derzeitige Beschäftigung mit "House Boat Steward"; als Zweck der Reise wurde "Tourismus" angekreuzt mit der ergänzenden Bemerkung "Visiting friends and to travel around Austria". Die geplante Aufenthaltsdauer gab der Beschwerdeführer mit 46 Tagen an, als "einladende Person" machte er eine in Mondsee wohnhafte österreichische Staatsbürgerin geltend. Diese hatte für den Beschwerdeführer eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben und in einem an die österreichische Botschaft New Delhi gerichteten Schreiben ergänzend - u.a. - Folgendes mitgeteilt (Schreibfehler im Original):

"Ich hatte das Vergnügen fuer über drei Monate mit Herrn (Beschwerdeführer) und seiner Familie in Kashmir zu verbringen. Ich traf Sie waehrend einer meiner Indienreisen. Während dieser Zeit hat (Beschwerdeführer) und Seine Familie mir gegenüber die grösste Gastfreundschaft entgegengebracht und die volle Kost und Logie fuer mich übernommen. Ich wurde von der S. Familie liebevoll bewirtet und hatte die Möglichkeit durch Sie, das echte Kashmir kennenzulernen. Aufgrund dieser Erfahrung habe ich das Beduerfnis Herrn (Beschwerdeführer) Österreich zu zeigen und möchte ihm meine Familie vorstellen und in gewisserweise den mir gegenüber erwiesenen Gefallen erwiedern.

In diesem Zusammenhang wollte ich nochmals klarstellen, dass ich waehrend seines gesamten Aufenthalts, 2. Oktober bis einschließlich 15. November 2013, jedwaige Kosten übernehmen und auch sicherstellen werde, dass er nur um gegebenen Zeitraum in Österreich bleibt."

Die österreichische Botschaft New Delhi (die belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12. September 2013 ab. Dabei wurde durch Ankreuzen eines vorgedruckten Textfeldes zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend war dazu angemerkt, es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und daher an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung (im September 2013) zu überprüfen hat.

Die belangte Behörde gründete die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), wonach ein Visum u.a. dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers oder an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. In einem in den Verwaltungsakten erliegenden Aktenvermerk - eine Gegenschrift hat die belangte Behörde nicht erstattet - ist dazu festgehalten (Fehler im Original):

"9-Antragsteller wurde am 23.08.2013 zum Interview geladen und im Beisein von Doku-Berater und VB spl. interviewt.

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