VwGH 2013/16/0081

VwGH2013/16/008130.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden

1. des Dr. R in B, vertreten durch die Writzmann & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 188, (hg. Zl. 2013/16/0081) und

2. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und

Glücksspiel in Wien (hg. Zl. 2013/16/0090)

gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. März 2013, Zl. RV/1418-W/11, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer Dr. R hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug gegenüber der zur hg. Zl. 2013/16/0081 beschwerdeführenden Partei (Erstbeschwerdeführer) Grunderwerbsteuer für den Erwerb von 600/10000 Anteilen der Liegenschaft in W-Estraße 22/Rgasse 6 unter Verminderung des von der Abgabenbehörde erster Instanz noch festgesetzten Betrages fest. Sie ging dabei von einer auf den Erstbeschwerdeführer entfallenden Bemessungsgrundlage von 243.616,45 EUR aus, die sie aus den näher angeführten Beträgen des Kaufpreises laut Kaufvertrag, der anteiligen Baukosten und der anteiligen Planungskosten für die Erneuerung und Umgestaltung des auf der Liegenschaft bestehenden Gebäudes errechnete.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, welcher sich erkennbar im Recht auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf der Grundlage des Kaufpreises laut Kaufvertrag verletzt erachtet.

Weiters richtet sich dagegen die Beschwerde des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und über die Beschwerden erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der Erstbeschwerdeführer bekämpft die Einbeziehung der anteiligen Baukosten und Planungskosten für die Erneuerung und Umgestaltung des auf der Liegenschaft bestehenden Gebäudes in die Bemessungsgrundlage, das beschwerdeführende Finanzamt hält den auf den Erstbeschwerdeführer entfallenden Anteil der seinerzeit für das Projekt prognostizierten (höheren) Gesamtinvestitionssumme als zutreffende Bemessungsgrundlage.

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfragen demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem dieselbe Liegenschaft betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0078 und 2013/16/0091, entschieden hat.

Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, sind auch die beiden vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. Jänner 2014

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