Normen
AlVG 1977 §46;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AlVG 1977 §46;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 erkannte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) dem Beschwerdeführer ab 4. Juli 2013 Notstandshilfe zu (und dies gemäß § 26 Abs. 6 AlVG zur Unterbrechung des zuvor bestehenden Leistungsbezuges geführt habe). Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass vom Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme mit 1. Juni 2013 gemeldet worden sei.
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der seit 31. Oktober 2012 Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe beim AMS zu keiner Zeit eine Änderung seines Arbeitsverhältnisses von Geringfügigkeit auf Vollzeit mit 1. Juni 2013 als fixen Termin bekannt gegeben, sondern lediglich eine Aussicht auf Vollzeitbeschäftigung. Außerdem habe er keine Benachrichtigung über die Änderung seines Leistungsanspruches mit 1. Juni 2013 wegen Vollzeitbeschäftigung erhalten. Weiters sei auch bei der Krankenkasse keine Änderung seines Arbeitsverhältnisses gemeldet worden, die zu dieser Annahme hätte führen können.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis zum 30. Oktober 2012 im Arbeitslosenbezug gestanden habe und seit 31. Oktober 2012 Notstandshilfe beziehe. Der Beschwerdeführer habe dem AMS im November 2012 bekannt gegeben, bei einer näher bezeichneten Gesellschaft eine vollversicherte Beschäftigung aufnehmen zu können. Aus einem Schreiben dieser Gesellschaft an das AMS vom 29. November 2012 gehe hervor, dass ab April 2013 eine Teilzeitbeschäftigung und in der weiteren Folge eine Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers beabsichtigt sei. Wie jedoch zweifelsfrei feststehe, habe eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im April 2013 nicht stattgefunden. Am 25. April 2013 sei vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er am 1. bzw. 2. Mai 2013 ein vollversichertes Dienstverhältnis antreten werde und dass er sich jedoch vorher noch nicht abmelden wolle. Am 29. April 2013 habe der Beschwerdeführer bei der Serviceline des AMS Niederösterreich telefonisch bekannt gegeben, dass er vom 1. bis 31. Mai 2013 bei der bereits genannten Gesellschaft unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sein werde. Noch am selben Tag habe der Beschwerdeführer in einem weiteren Telefonat mit der Serviceline mitgeteilt, am 1. Juni 2013 ein vollversichertes Dienstverhältnis anzutreten. Der Vermerk der Serviceline laute "AA 01.06 pers", das heiße persönliche Meldung der Arbeitsaufnahme mit 1. Juni 2013 durch den Beschwerdeführer. Hätte er bloß eine voraussichtliche Arbeitsaufnahme gemeldet, wäre dies nach Auffassung der belangten Behörde als solches vermerkt worden. In der weiteren Folge sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Juni 2013 eingestellt worden. Aus Sicht der belangten Behörde gehe aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen der angekündigten Arbeitsaufnahme am 1. Juni 2013 und der persönlichen Vorsprache am 4. Juli 2013 mit dem AMS weder persönlich noch telefonisch in Kontakt getreten sei. Anlässlich der persönlichen Vorsprache am 4. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe wiederum geltend gemacht. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei ihm ab diesem Tag die Notstandshilfe mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2013 zuerkannt worden. Schließlich zeige ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 5. August 2013, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 bei der genannten Gesellschaft beschäftigt gewesen sei. Vom 4. bis 31. Juli 2013 habe er Notstandshilfe bezogen, seit 1. August 2013 sei er als Arbeiter vollversichert beschäftigt.
In ihren rechtlichen Ausführungen wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Abmeldung wegen Arbeitsaufnahme am 1. Juni 2013 in den Verfahrensunterlagen des AMS klar und dezidiert festgehalten sei. Das Berufungsvorbringen, wonach dem AMS keine dezidierte Abmeldung vom Leistungsbezug, sondern lediglich die Aussicht auf die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung bekannt gegeben worden sei, könne auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aufzeichnungen des AMS zu keiner anderen Entscheidung führen. Dieses Vorbringen werde daher als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.5. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte in der Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
§ 46 AlVG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 63/2010 auszugsweise wie folgt:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) bis (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
Der § 46 AlVG ist gemäß § 58 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
2.2. Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, seinem Vorbringen entsprechend nachzugehen, weshalb der angefochtene Bescheid den Grundsatz der Amtswegigkeit verletze. Es habe weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Telefonat am 29. April 2013 gegeben, noch sei festgestellt worden, von welchem Mitarbeiter des AMS der Vermerk "AA 01.06 per" angelegt worden sei. Folglich habe der Mitarbeiter auch nicht befragt werden können. Gemäß § 16 AVG seien amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Behörde zugehen, in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dessen Inhalt sei vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen, weil ansonsten die getätigten Angaben nicht ausreichend dokumentiert seien und nicht nachvollziehbar geprüft werden könnten. Der nicht unterfertigte und keinem Amtsorgan zuordenbare Vermerk "AA 01.06 per" reiche nicht für die Feststellung aus, dass der Beschwerdeführer eine Vollbeschäftigung per 1. Juni 2013 gemeldet hätte. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zum Thema seines Telefonates einzuvernehmen sowie den Verfasser des Aktenvermerkes auszuforschen und zu befragen. Durch das Unterlassen dieser Befragungen liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde sein Vorbringen, er habe lediglich die Aussicht auf Aufnahme einer Vollbeschäftigung dem AMS bekanntgegeben und sich nie dezidiert vom Leistungsbezug abgemeldet, auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aufzeichnungen des AMS als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen habe. Diese Begründung sei lebensfremd und in sich nicht schlüssig. Warum solle der Beschwerdeführer eine Vollbeschäftigung ab dem 1. Juni 2013 angeben, wenn er nach den Feststellungen auf Grund des Versicherungsdatenauszuges bei der näher bezeichneten Gesellschaft vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 unter der Geringfügigkeitsgrenze und erst ab 1. August 2013 vollversichert beschäftigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer könne ja nicht unterstellt werden, dass er falsche Angaben mache, mit denen er seinen Rechtsanspruch auf Notstandshilfe verlieren würde. Aus dem Vermerk "AA 01.06 per" sei zudem nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer eine Vollbeschäftigung gemeldet habe. Das Kürzel "AA" bedeute lediglich Arbeitsaufnahme und sei mit den Angaben des Beschwerdeführers, er habe die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mit der Aussicht auf Übernahme in eine Vollbeschäftigung gemeldet, vereinbar. Die belangte Behörde habe den festgestellten Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, weshalb der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
2.3. Damit ist die Beschwerde im Recht.
Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0169).
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Behörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde begründen, weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gibt (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2011/08/0366).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen lediglich auf die erstinstanzlichen Verfahrensakten gestützt und sich mit diesen Angaben jedoch nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt. Die Unterbrechung des Bezugs von Notstandshilfe (§ 46 Abs. 6 AlVG) mit 1. Juni 2013 erfolgte auf Grund der (angenommenen) telefonischen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. April 2013, er werde am 1. Juni 2013 ein vollversichertes Dienstverhältnis antreten. Die Ausführungen der belangten Behörde beschränken sich in diesem maßgeblichen Punkt darauf, dass "die Abmeldung wegen Arbeitsaufnahme per 01.06.2013 (...) in den Verfahrensunterlagen der Regionalen Geschäftsstelle Baden klar und dezidiert festgehalten" sei. Aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten geht hervor, dass der Gegenstand des Telefonates vom 29. April 2013 im Wege eines elektronischen Formulars, in dem sich unter der Rubrik "Hinweis" der Eintrag "AA 01.06 pers" findet, festgehalten wurde. Weitergehende Angaben zum Inhalt des telefonischen Anbringens des Beschwerdeführers sind dem als Hardcopy dem Akt angeschlossenen Formular nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung die Richtigkeit der Aufzeichnungen vom 29. April 2013 bestritten und dabei vorgebracht, dass er im Zuge des Telefonates mit der Serviceline des AMS lediglich eine Aussicht auf Vollzeitbeschäftigung mit 1. Juni 2013 bekannt gegeben habe und zu keiner Zeit von einem fixen Termin die Rede gewesen sei. Dieses Vorbringen ist von der belangten Behörde unter Hinweis auf die "schlüssigen und nachvollziehbaren" Aufzeichnungen des AMS als Schutzbehauptung zurückgewiesen worden.
Damit genügt der angefochtene Bescheid nicht den oben dargestellten Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Die belangte Behörde durfte angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, nicht damit begnügen, lapidar und ohne weitere Ermittlungen festzustellen, dass die in der Berufung behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliege und die Aufzeichnungen des AMS schlüssig und nachvollziehbar seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1990, Zl. 87/17/0260). Vielmehr hätte sie sich mit den widersprüchlichen Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinandersetzen und dabei darlegen müssen, was sie veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese in den nach der genannten Verordnung pauschalierten Beträgen bereits enthalten ist.
Wien, am 24. April 2014
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