VwGH 2013/07/0218

VwGH2013/07/021823.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des T M in H, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 11/26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. September 2013, Zl. WA1-W-43221/001-2012, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
FischereiG NÖ 2001 §4 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §15;
AVG §8;
FischereiG NÖ 2001 §4 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §15;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines 3.000 m2 großen foliengedichteten Landschaftsteiches auf näher genannten Grundstücken der KG K und KG H im Schlosspark G mit einer Aus- und Einleitung aus dem M gemäß den beiliegenden Projektsunterlagen.

In den Projektsunterlagen heißt es, dass es durch die regelmäßige und ausreichende Durchströmung des geplanten Parkteiches zu keinen Eutrophierungserscheinungen oder anderen Verschlechterungen der Wasserqualität kommen werde. Der Parkteich werde nicht gesondert mit Fischen besetzt, sondern als "Nebenarm des M-Baches" fungieren, in den die Fische des M einwandern, laichen oder sich aufhalten und wieder in den M auswandern könnten.

Der Beschwerdeführer ist gleichzeitig auch Fischereiberechtigter.

Die Bezirkshauptmannschaft Krems führte über dieses Ansuchen am 5. September 2012 eine mündliche Verhandlung durch.

Bereits vor der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter eine Stellungnahme vom 3. September 2012, in der er eingangs festhielt, dass es sich beim geplanten Teich um ein (bis auf Zeiten der Bachabkehr) ständig angebundenes Nebengewässer des M handle und damit um einen zukünftigen Bestandteil des Fischereireviers M I. Er als Fischereiberechtigter sei mit dem gegenständlichen Vorhaben unter zwei Bedingungen einverstanden: So müsse das nach dem Niederösterreichischen Fischereigesetz (NÖ FischG 2001) zustehende Zutrittsrecht zum Gewässer uneingeschränkt gewährt sein (Bedingung 1); weiters hafte der Fischereiberechtigte dem Teichbetreiber gegenüber für keinerlei Schäden, die ohne Vorsatz an seinem Teich (Anlagen, Fische, etc.) verursacht würden. Dies beziehe sich vor allem auf Schäden durch die Befischung des sich im Teich natürlich einstellenden Fischbestandes oder auf ein Übergreifen eventueller Fischkrankheiten aus dem Fließgewässer auf den Fischbestand im Teich.

Aus einer ebenfalls schriftlich vor der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme des Fischereirevierverbandes I vom 3. September 2012 ergibt sich die Forderung, dem Konsenswerber jeglichen Fischbesatz im geplanten Teich zu untersagen und insbesondere das Aussetzen von im Gewässersystem nicht heimischen Arten zu verbieten.

Bei der mündlichen Verhandlung nahm Ing. G T. in Vertretung des Beschwerdeführers teil.

Die genannten Stellungnahmen wurden eingangs der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2012 verlesen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik Befund und Gutachten und formulierte aus wasserfachlicher Sicht bestimmte Auflagen, die im Falle der Erteilung der Bewilligung einzuhalten seien. Demnach sei die Nutzung der Anlage nur als ökologische Ausgleichsfläche gestattet und es seien zusätzliche Nutzungsformen wie Materialentnahme, Beregnung, Baden und Sportfischen zu untersagen. Ein Fischbesatz und die Fütterung des natürlich aufkommenden Fischbestandes in der Biotopanlage sowie in deren Nahebereich sei zu verbieten.

Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich weiters, dass das Verhandlungsergebnis von den Anwesenden zustimmend zur Kenntnis genommen wurde; weitere Einwendungen wurden nicht erhoben.

Mit Bescheid der BH vom 11. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Landschaftsteiches im Schlosspark G auf näher genannten Grundstücken mit einer bespannten Fläche von ca. 3.000 m2, einem Gesamtspeichervolumen von 3.900 m3 und Dotation desselben aus dem M im Ausmaß von maximal 30 l/s bzw. 2.592 m3/d sowie Rückleitung in den M erteilt. Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe der Projektsbeschreibung, bei Einhaltung der angeführten Auflagen und des Projektes erteilt. Mit Auflage 9 wurde vorgeschrieben, dass die Nutzung der Anlage nur als ökologische Ausgleichsfläche gestattet sei und zusätzliche Nutzungsformen "wie z.B. das Sportfischen" untersagt würden. Auflage 10 sah das Verbot des Fischbesatzes und der Fütterung des natürlich aufkommenden Fischbestandes vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "als Fischereiberechtigter" Berufung und bemängelte, dass seine im Verfahren abgegebene Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei. Die Berücksichtigung dieser Erklärung werde beantragt. In Auflage 9 des Bescheides werde das Sportfischen untersagt. Diese Untersagung werde beeinsprucht. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass sich im Teich ein Fischbestand einstelle. Das Wasserrecht sehe nicht vor, die Fischereiausübung in Fischgewässern grundlos zu untersagen. Gegen die Auflage 10 und die dortige Einschränkung der Fütterung und des Fischbesatzes im Teich werde ausdrücklich kein Einwand erhoben. Die Befischung und Bewirtschaftung des sich natürlich einstellenden Fischbestandes solle jedoch möglich sein. Diese sei etwa auch bei Trockenlegung des Teiches oder zur Entfernung unerwünschter Arten (Signalkrebs, illegal ausgesetzte Fische) erforderlich. Es werde daher beantragt, den Begriff "Sportfischen" in Auflage 9 ersatzlos zu streichen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. September 2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Frist für die Bauvollendung neu festgelegt.

Die belangte Behörde legte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der gesetzlichen Bestimmungen dar, dass der Antragsteller gleichzeitig auch Fischereiberechtigter des Fischereirevieres M 1 sei. Was die Stellungnahme vom 3. September 2012 betreffe, gehe das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere, weil der Konsensinhaber und Fischereiberechtigte ein und dieselbe Person seien. Durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an den Fischereiberechtigten sei es diesem als Wasserberechtigten des mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 bewilligten Landschaftsteiches jedenfalls uneingeschränkt möglich, zum Teich zu gelangen.

Zum Vorbringen betreffend die Auflage 9 werde festgehalten, dass die Einräumung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen Landschaftsteich mit einem Fischereibetrieb unvereinbar sei. Dies ergebe sich auch aus der vorgeschriebenen Auflage 10, welche in der Berufung ausdrücklich nicht angefochten werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antrag vom 23. Juli 2012 auf Erteilung einer Bewilligung für einen Landschaftsteich aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer sei auch damit einverstanden, dass kein Fischbesatz in diesem Teich erfolge; es gehe ihm vielmehr um die Bewirtschaftung des sich natürlich einstellenden Fischbestandes. Dafür sei jedoch im Projekt die Durchführung von Wartungs- und Reinigungsarbeiten vorgesehen, im Zuge derer eine Abfischung erfolgen könne. Damit werde dem Charakter eines Landschaftsteiches entsprochen und es könnten einwandernde Fische entfernt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er fühle sich in seinem "Recht auf Ausübung der Angelfischerei" verletzt. Die Behörde sei sich offensichtlich nicht im Klaren, was unter Sportfischerei zu verstehen sei. Diese entspreche keinesfalls einem Fischereibetrieb. Die Ausübung der Sportfischerei bedeute, dass sich im Teich aufhaltende Fische gefangen und entnommen werden könnten. Unter Fischereibetrieb verstehe man hingehen entweder eine Fischzucht oder aber den Betrieb eines Fischteiches, der gewerblich dazu benützt werde, oft auch mit Angeln und jedweder Art von Ködern essfertige Fische zu fangen und zu entnehmen. Ein derartiger Betrieb setze voraus, dass ein Teich laufend mit fangfertigen Fischen besetzt werde, wobei eine gewerbliche Nutzung auf diese Art und Weise auch eine hohe Fischdichte und das Füttern der Fische voraussetze. Eine derartige Fischerei könne selbstverständlich in einem Landschaftsteich nicht betrieben werden.

An eine solche Art der Befischung sei auch seitens des Beschwerdeführers nie gedacht worden, weshalb er Punkt 10 der im Bescheid enthaltenen Auflagen nicht bekämpft habe. Das Wasserrechtsverfahren habe jedoch keine ausreichenden Hinweise ergeben, warum die sportliche Angelfischerei in einem Landschaftsteich nicht gestattet werden solle, zumal der Landschaftsteich durch die Ausübung der Sportfischerei in keiner Weise in seiner biologischen Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung der nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung für einen Landschaftsteich, wobei hier die Besonderheit besteht, dass der Beschwerdeführer nicht nur Antragsteller, sondern gleichzeitig auch Fischereiberechtigter ist. Dass der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 4 NÖ FischG auch am neu zu schaffenden Landschaftsteich Fischereiberechtigter sein wird, wurde seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.

Dem Projekt ist in Bezug auf die Fischhaltung im Teich nur zu entnehmen, dass dieser nicht gesondert mit Fischen besetzt werde; der Teich werde als "Nebenarm des M-Baches" fungieren, in den die Fische des M einwandern, laichen oder sich aufhalten und wieder in den M auswandern könnten. Über die Befischung des im Teich sich natürlich einstellenden Fischbestandes finden sich im Projekt selbst keine Angaben.

Die Einschränkung der Bewilligung durch das Verbot der Sportfischerei geht auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten Vorschlag zur Vorschreibung einer entsprechenden Auflage zurück. Durch diese Einschränkung konnte der Beschwerdeführer allenfalls in seinen Rechten als Antragsteller, nicht aber in den ihm als Fischereiberechtigter in wasserrechtlichen Verfahren zukommenden Rechten nach § 15 WRG 1959 verletzt werden. Dies aus folgender Überlegung:

Der Beschwerdeführer erhob seine Einwendungen und auch die Berufung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren "als Fischereiberechtigter" und nicht als Konsenswerber. Für ihn war daher allein die Bestimmung des § 15 WRG 1959 von Relevanz.

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus seinem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung.

Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass es sich um die Genehmigung von "Vorhaben mit nachteiligen Folgen für die Fischwässer" handeln muss und dass dem Fischereiberechtigten lediglich das Recht zukommt, Maßnahmen zum Schutz der durch das zu genehmigende Vorhaben gefährdeten Fischerei zu begehren. Dass die beantragte Genehmigung des Landschaftsteiches ein Vorhaben mit nachteiligen Folgen für Fischwässer wäre, wurde vom Beschwerdeführer (in seiner Rolle als Fischereiberechtigter) nicht behauptet. Es ist auch nicht erkennbar, dass der (fachlicherseits vorgeschlagene) Ausschluss der Möglichkeit der Sportfischerei eine Maßnahme darstellte, die mit nachteiligen Folgen für die Fischwässer verbunden wäre.

§ 15 WRG 1959 sieht Rechte für den Fischereiberechtigten aber nur im Zusammenhang mit nachteiligen Folgen für die Fischwässer vor. Darüber hinaus ist die Parteistellung des Fischereiberechtigten eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0194).

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beeinträchtigung eines Fischereirechtes und die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Beeinträchtigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0071), sondern vielmehr um die mögliche Einschränkung des Fischereirechtes in einem erst zu schaffenden neuen Fischwasser. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (in seiner schriftlichen Einwendung bzw. in der Berufung) bezieht sich demgemäß auch nicht auf Maßnahmen zum Schutz der Fischerei oder auf eine allenfalls zu bemessende Entschädigung im Falle eines durch die Umsetzung des wasserrechtlich bewilligten Projekts für das Fischereirecht eintretenden Nachteils. Ein solches Vorbringen findet in § 15 Abs. 1 WRG 1959 daher keine Deckung.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Berufung in keinen ihm als Fischereiberechtigen zustehenden Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. Jänner 2014

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