Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (belangte Behörde) wurde - soweit beschwerdegegenständlich - der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 129/2013 (MinroG), die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Geothermiebohrungen "F1" (Förderbohrung) auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde A und "F2" (Reinjektionsbohrung) auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Gemeinde F unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.).
Gleichzeitig wurde dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung der Parteistellung sowie auf Versagen der Bewilligung für das gegenständliche Projekt nicht stattgegeben (Spruchpunkt II.).
Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, durch das bewilligte Projekt sei eine Überbeanspruchung und daraus resultierend eine qualitative und/oder quantitative Beeinträchtigung des Thermalwasserspiegels/-körpers zu erwarten, was dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Liegenschaft und das darauf errichtete Thermengebäude nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen könnten. Eine Förderung könnte lediglich mit technischen Umstellungen der Fördermethoden mit einem Aufwand "von mehreren EUR 100.000,00" wieder hergestellt werden.
Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag auf die sachverständigen Ausführungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 2013 und wendet gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen ein, ihr drohe bei Verzögerung der bereits begonnenen Bohrarbeiten ein wirtschaftlicher Schaden von mehr als EUR 1,0 Mio.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2013, Zl. AW 2013/04/0024, mwN).
Ausgehend davon ist schon das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, ihnen drohe ein finanzieller Nachteil "von mehreren EUR 100.000,00" im obigen Sinne nicht ausreichend konkretisiert.
Es ist aber auch sonst ausgehend von den Annahmen der belangten Behörde kein unverhältnismäßiger Nachteil zu erkennen:
die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Jänner 2013 (bestätigt durch den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 1. August 2013) verwiesen. Nach diesem Bescheid geht die Wasserrechtsbehörde auf Grundlage sachverständiger Ausführungen mit näherer Begründung davon aus, dass eine Beeinträchtigung des Wasserrechts für die Sonden der Therme der Antragstellerinnen durch die Erschließung des Grundwassers nicht zu erwarten sei.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag nicht stattzugeben.
3. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Kosten für den Schriftsatzaufwand begehrt.
Der Antrag ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 VwGG Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2013, Zl. AW 2013/07/0003, mwN).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2014
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