VwGH 2013/03/0162

VwGH2013/03/016231.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Rechtssache der Dr. B S in W, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Herbert Eisserer, 1090 Wien, Alser Straße 34/40, betreffend Erhebung einer Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273a;
ABGB §865;
AußStrG 2003 §120;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
ABGB §865;
AußStrG 2003 §120;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der als Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem am 22. November 2013 eingelangten, als "Erhebung einer Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage" bezeichneten Schriftsatz stellte die unvertretene Antragstellerin die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 10. Juli 2013 als einstweiliger Sachwalter der Antragstellerin zur "Vertretung der Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten" bestellte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 18. März 2014 mit, dass er die Anträge der Betroffenen nicht genehmige.

Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (vgl VwGH vom 16. Dezember 2013, 2013/11/0226, und vom 21. September 2010, 2010/11/0118, je mwN).

Da der einstweilige Sachwalter die Verfahrensführung der Betroffenen nicht genehmigt hat, war die Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2014

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