VwGH 2010/11/0118

VwGH2010/11/011821.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des A S in S, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Ernst Chalupsky in 4600 Wels, WDZ 8, Edisonstraße 1, gegen die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273a;
ABGB §865;
AußStrG 2003 §120;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
ABGB §865;
AußStrG 2003 §120;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FSG, die mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden war.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Bekanntgabe, ob die Erhebung dieser Beschwerde und der Antrag auf Verfahrenshilfe genehmigt werde, teilte der ab 1. Juli 2007 als einstweiliger Sachwalter des Beschwerdeführers laut Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 13. Juni 2007 zur "Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden" bestellte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 6. August 2010 mit, dass er "aus rein haftungsrechtlichen Gründen den Verfahrenshilfeantrag genehmige". Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligen, so genehmige er auch die Beschwerdeerhebung.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (vgl. den Beschluss des OGH vom 27. Februar 2007, 10 Ob S 12/07y).

Da der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen hat und daher der einstweilige Sachwalter die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht genehmigt hat (vgl. auch den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom 18. November 2008, Zl. 2008/11/0173), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. auch hiezu den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005).

Wien, am 21. September 2010

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