VwGH 2012/08/0116

VwGH2012/08/011618.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der H. B. in K., vertreten durch die Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Maiffredygasse 8/I, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 25. April 2012, Zl. LGS600/SfA/0566/2012-Fa/S, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §98;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §15;
ABGB §98;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §15;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Jänner 2012 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt.

In den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung (das sei der Zeitraum vom 4. Jänner 2010 bis 4. Jänner 2012) könnten die erforderlichen 52 Wochen an Zeiten der Arbeitslosenversicherung auch dann nicht nachgewiesen werden, wenn die Rahmenfrist um die Zeiten der Pflichtversicherung nach dem GSVG vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2011 (= 640 Tage), um die Bezugszeiten der Abfertigung vom 1. Jänner bis 30. Juni 2008 (= 182 Tage) und um die Zeiten der Arbeitssuche vom 1. bis zum 3. Jänner 2012 (= 3 Tage) in die Vergangenheit erstreckt würde. In der dadurch bis zum 2. Oktober 2007 erstreckten Rahmenfrist lägen nur 91 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung (Dienstverhältnis bei A. B., dem Ehemann der Beschwerdeführerin, bis zum 31. Dezember 2007). Benötigt würden aber 364 Tage (52 Wochen).

Dem Berufungseinwand, die Zeiten des arbeitslosenversicherungs- und entgeltsfreien "Dienstverhältnisses" in den Jahren 2008 bis 2010 bei ihrem Ehegatten seien im Rahmen des ehelichen Erwerbs und der ehelichen Beistandspflicht anzurechnen, sei entgegenzuhalten, dass sich der Begriff des Dienstverhältnisses iSd § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG auf § 4 Abs. 2 ASVG beziehe. Die entgeltfreie Mithilfe der Beschwerdeführerin im Rahmen des ehelichen Erwerbs bzw. der ehelichen Beistandspflicht (ohne dass ein Dienstverhältnis vorliege) sei nicht unter § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG subsumierbar und könne nicht als rahmenfristerstreckender Umstand berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nach Beendigung ihres Angestelltenverhältnisses im Betrieb ihres Ehegatten A. B. im Rahmen der familiären Mithilfe und Unterstützung tätig gewesen und habe diesen Betrieb nach krankheitsbedingter Pensionierung ihres Ehegatten im April 2010 übernommen. Die entgeltfreie Mithilfe im Erwerb des Ehegatten sei "auf Grund gesonderter gesetzlicher Bestimmung nicht sozialversicherungspflichtig". Daraus könne "keinesfalls der Schluss gezogen werden, ..., dass es sich um kein rahmenfristerstreckendes Dienstverhältnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 AlVG handelt".

2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die im § 15 AlVG enthaltenen Aufzählungen erschöpfend sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0045). In § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG wird auf das Bestehen eines "arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses" abgestellt. Das Vorliegen einer familienhaften Beschäftigung iSd § 98 ABGB (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213) ist kein Dienstverhältnis im Sinn der zitierten Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036), weshalb es von der belangten Behörde zu Recht nicht als rahmenfristerstreckend herangezogen worden ist.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. März 2014

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