Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BStG 1971 §16;
BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §7a;
B-VG Art131;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BStG 1971 §16;
BStG 1971 §4 Abs1;
BStG 1971 §7a;
B-VG Art131;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom 7. November 2013, Zl. 2010/06/0182, zu entnehmen. Daraus ist Folgendes hervorzuheben:
Die ASFINAG Baumanagement GmbH wurde durch die ASFINAG mit der Planung der A 26 Linzer Autobahn - Westring Linz, Abschnitt Süd, beauftragt. Die geplante Trassenführung der A 26 Linzer Autobahn - Westring umfasst als Donauquerung eine echte Hängebrücke. Da das für diese Brücke angedachte Konstruktionsprinzip besondere Vorkehrungen zur Erkundung des vorhandenen Untergrundes erfordert, ist zunächst die Durchführung spezifischer Untersuchungen und sonstiger technischer Vorarbeiten auf den davon betroffenen Grundstücken notwendig. Diese Vorarbeiten sollen überwiegend auf Grundstücken im Eigentum des M. erfolgen. Da M. die Inanspruchnahme der Grundstücke verweigerte, wurde seitens der ASFINAG Baumanagement GmbH namens des Bundes mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2009 sowie 15. Juli 2009 um Bewilligung zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für das projektierte Vorhaben auf Basis des § 16 Bundesstraßengesetz 1971 angesucht.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn und Anrainer der Grundstücke des M. und erhoben in der mündlichen Verhandlung vom
28. und 29. Juli 2009 Einwendungen dahingehend, dass die beabsichtigten Probebohrungsmaßnahmen für sie unzumutbar seien und dass eine anderweitige Bedarfsdeckung gegeben sei, für welche bereits fertig geplante Projekte vorlägen, die die Beschwerdeführer weitaus weniger belasten würden und für welche die gegenständlichen Probebohrungsmaßnahmen nicht notwendig wären.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14. Juni 2010 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich als Bundesstraßenbehörde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - in Spruchpunkt V. die (u.a.) von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen (die Spruchpunkte I. bis IV. sowie Spruchpunkt VI. waren Gegenstand des mit hg. Erkenntnis vom 7. November 2013, Zl. 2010/06/0182, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde des M.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, zahlreiche Nachbarn des M. hätten im Zuge des durchgeführten Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen gleichlautende Einwendungen erhoben. Diese seien als unzulässig zurückzuweisen, weil in einem Verfahren nach § 16 Bundesstraßengesetz 1971 nur die davon betroffenen Grundeigentümer und allfällige Bergbauberechtigte Parteistellung und damit alle sich aus den §§ 37 ff AVG ergebenden Verfahrensrechte (Parteiengehör, Akteneinsicht, usw.) hätten. Die in Spruchpunkt V. namentlich genannten Nachbarn (darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer) hätten jedoch nicht behauptet, dass ihnen die Eigenschaft als Grundeigentümer oder Bergbauberechtigte zukäme.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. November 2011, B 997/10-9, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 16 Bundesstraßengesetz 1971 vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach - von Ausnahmen abgesehen - keine Verfassungsbestimmung Parteirechte überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiere (Hinweis auf VfSlg. 10.844/1986, 16.103/2001, 18.308/2007 u.a.), sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass § 16 Bundesstraßengesetz 1971 lediglich die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung der Umweltsituation regle, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat auf die im Verfahren Zl. 2010/06/0182 erfolgte Aktenvorlage verwiesen und in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die Zurückin eventu Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Zur Rechtslage wird auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 7. November 2013, Zl. 2010/06/0182, verwiesen, die auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich ist.
Die Beschwerdeführer machen geltend, aus dem Gesetzestext des § 16 Bundesstraßengesetz 1971 ergebe sich keineswegs, dass ausschließlich die betroffenen Grundeigentümer oder allfällige Bergbauberechtigte Parteistellung hätten und die Nachbarn nicht. Vielmehr sei in § 7a leg. cit. der subjektive Nachbarschutz ausdrücklich gefordert. Demnach dürften das Leben und die Gesundheit von Nachbarn nicht gefährdet werden; Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung seien alle Personen, die durch Bau oder Betrieb gefährdet werden könnten. Die Beschwerdeführer seien nicht nur - wie von ihnen vorgebracht - durch Lärm- und Luftimmissionen, sondern auch dadurch gefährdet, dass sie direkt die Nachbarn derjenigen Grundstücke seien, die bei den Probebohrungsmaßnahmen herangezogen würden.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Der von den Beschwerdeführern zur Stützung ihres Standpunktes herangezogene § 7a Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971 idF BGBl. I Nr. 58/2006 lautet (auszugsweise):
"(1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und
...
(2) Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen,
die durch den Bau oder den Betrieb ... gefährdet werden könnten. ...
...
(4) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst.
..."
Nach § 7a Bundesstraßengesetz 1971 ist der subjektive Nachbarschutz nur bei der Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 leg. cit. von Bedeutung, nicht jedoch, wenn es, wie im Beschwerdefall, um die Bewilligung von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß § 16 leg. cit. geht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist daher aus dieser Bestimmung für dieses Verfahren keine Parteistellung abzuleiten. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 16 leg. cit. ist auf die Ausführungen im Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2011 zu verweisen.
Soweit die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation beantragen, ist Folgendes auszuführen:
Ein allfälliger Antrag oder eine Berufung einer Person, der keine Parteistellung zukommt, ist zurückzuweisen. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Verletzung in einem Recht, wenn eine derartige Zurückweisung erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführer in einem Recht verletzt wäre, zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2001, Zl. 2000/06/0109, mwN). Aus diesem Grund ist auch die vorliegende Beschwerde zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten gegeben ist (die Entscheidung der Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Parteistellung kann den Adressaten in seinen Rechten verletzen).
Die Beschwerde ist aber nach dem Vorgesagten wegen Fehlens der Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 16 Bundesstraßengesetz 1971 nicht begründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 24. April 2014
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