VwGH 2012/05/0180

VwGH2012/05/018024.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der E S und 2. der C T, beide in W, beide vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold Straße 26/7, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 30. August 2012, Zl. 1RB/109-2011 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführendenden Parteien haben der Stadt Wiener Neustadt Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 1. August 2011 wurde der A die Baubewilligung für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle auf einem näher genannten Grundstück der Stadt Wiener Neustadt erteilt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Juni 2012 wurden Einwendungen verschiedener Personen betreffend dieses Bauverfahren mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die seitens der Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der erstinstanzliche Bescheid sei am 21. Juni 2012 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt worden. Die Berufung sei mit Schreiben vom 5. Juli 2012, Poststempel vom 6. Juli 2012, erhoben worden. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe aber mit Ablauf des 5. Juli 2012 geendet. Die Berufung sei somit erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der letzte Tag der Berufungsfrist der 5. Juli 2012 gewesen ist. An diesem Tag sei die Berufung allerdings mit E-Mail an die Adresse des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt übermittelt worden. Von der Rechtsanwaltsanwärterin, die in der Kanzlei des Einschreitervertreters zu diesem Zeitpunkt tätig gewesen sei, sei der Schriftsatz schon früher per Telefax an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt übermittelt worden. Der Übertragungsbericht habe als Ergebnis der Übertragung einen "Erfolg" ausgewiesen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei der Schriftsatz am nächsten Tag auch noch zur Post gegeben worden. Dies sei einerseits nicht mehr notwendig gewesen, andererseits sicher außerhalb der offenen Frist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand sei durch die Zurückweisung wegen Verspätung vermieden worden. Offensichtlich sei der Schriftsatz, der noch innerhalb der Frist elektronisch und mit Telefax übermittelt worden sei, nicht bearbeitet worden. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien verfehlt, und dieser sei das Ergebnis einer Aktenwidrigkeit sowie einer unvollständigen und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Tatsache, dass der Berufungsschriftsatz bereits innerhalb der Berufungsfrist bei der Behörde eingelangt sei, werde im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Der Behördenakt sei entweder unvollständig oder die Behörde sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass nur der letzte eingelangte Schriftsatz in Bearbeitung zu ziehen sei. Die Berufung sei am 5. Juli 2012 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eingelangt, weshalb die Bezugnahme im Zurückweisungsbescheid verfehlt und rechtswidrig sei. Der Beschwerde angeschlossen ist ein "Faxrufbericht" vom 5. Juli 2012, 18:27 Uhr, nach dem vier Seiten mit "Erfolg" gesendet worden seien. Weiters angeschlossen ist ein Ausdruck des E-Mails vom 5. Juli 2012, nach dem vom Beschwerdevertreter ("i.A. K.H.") am 5. Juli 2012 um 19:28 Uhr ein E-Mail mit einer Anlage, auf die verwiesen wurde, an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt gesendet worden sei.

Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, dass ihr der Berufungsschriftsatz weder per Telefax noch per E-Mail zugegangen sei. Ein tatsächlicher Eingang der Berufung sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht bzw. erst mit dem Zugang der postalisch am 6. Juli 2012 abgefertigten und am 9. Juli 2012 eingegangenen Berufung erfolgt.

§ 13 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011 lautet auszugsweise:

"Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

...

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

..."

Ein Anbringen ist nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl. 2008/03/0077, mwN). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/02/0333, mwN).

Was eine Übermittlung mit Telefax betrifft, ist festzuhalten, dass ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. August 2010, mwN, sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/09/0133, mwN, wobei in diesem Erkenntnis auch auf die Möglichkeit eines Erfolgsvermerks bei missglückten Datenübermittlungen und darauf hingewiesen wurde, dass der Einschreiter das Übermittlungsrisiko zu tragen hat).

Eine E-Mail-Sendebestätigung lässt ebenso nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. März 2013 sowie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, und vom 13. September 2011, Zl. 2009/22/0222, jeweils mwN).

Ausgehend von dieser hg. Judikatur kann dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Juni 2014

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