VwGH 2012/05/0148

VwGH2012/05/014815.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des Dr. M Z in H, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Juni 2012, Zl. RU1-BR-1221/008-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Marktgemeinde H, H; 2. Hgesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/17), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs2;
VVG §4;
VVG §5;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs2;
VVG §4;
VVG §5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Marktgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346, zu verweisen. Daraus ist festzuhalten, dass die zweitmitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 6. Juni 2008 um Baubewilligung für Um- und Zubauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 289, KG H, zum Zwecke des Betriebes eines Wohnheimes angesucht hat. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des im Westen unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. 280/4, KG H. Er erhob gegen das (mehrfach geänderte) Projekt Einwendungen betreffend die Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und die zu erwartenden Lärm- und die Luftgüte beeinträchtigenden Immissionen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Mai 2009 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Darunter befinden sich folgende Auflagen:

"44. Es finden keine Kfz Zu- und Abfahrten am Parkplatz auf Eigengrund bei Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) statt.

45. Die Anlieferungen finden ausschließlich bei Tagzeit (6:00 Uhr bis 19:00 Uhr) an Werktagen statt.

...

48. Anlieferungen mit LKW finden ausschließlich vom öffentlichen Gut aus statt; ausgenommen von dieser Vorschrift ist nur die Zufahrt mit Lastkraftfahrzeugen in Brand- und Katastrophenfällen."

Mit dem nunmehr im (nach Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Juni 2009 durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. November 2009 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem oben genannten hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012) zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. März 2012 wurde (unter anderem) die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich, aus, dass die oben genannten Auflagen als projektändernde Auflagen den Bauwerber bänden. Sie stellten in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Baubewilligung dar. Sie seien vom Bauwerber nicht bekämpft worden. Würden diese Auflagen nicht eingehalten, würde dies eine konsenswidrige Nutzung bzw. Ausführung des Bauvorhabens darstellen. Es würde dann ein baupolizeilicher Auftrag ergehen, der im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden könnte. Mit Zwangsstrafen könne auch eine unvertretbare Handlung vom Bewilligungsinhaber, der das Bauvorhaben in der modifizierten Form zu benützen habe, erzwungen werden. Im Ergebnis seien Rechte des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben nicht verletzt (Verweis auf Gutachten auf der Grundlage gegenständlicher Auflagen).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die beiden mitbeteiligten Parteien, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Auflagen seien mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeiten zum Zweck der Vermeidung von Lärmimmissionen nicht geeignet. Sie entsprächen nicht dem Bestimmtheitsgebot. Nicht ausreichend bestimmt sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Formulierung, ein bestimmtes Ergebnis sei durch "geeignete Maßnahmen" sicherzustellen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0119, Slg.Nr. 13.149 A). Nach dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 91/04/0128, entspreche auch die Auflage, die Benützung eines Busparkplatzes sei in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr untersagt und in dieser Zeit sei der Busparkplatz durch eine Kette, einen Schranken oder etwas ähnliches abzusperren, nicht dem Konkretisierungserfordernis. Da die alternative Konsensbedingung "oder etwas ähnliches" nicht konkret genug gewesen sei, sei die Auflage unzulässig gewesen. Selbst die Auflage, Zufahrten zur Betriebsanlage und Fahrten auf dem Freigelände der Betriebsanlage (Abstellplätze) dürften nur Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 17:00 Uhr durchgeführt werden, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürften solche Fahrbewegungen nicht vorgenommen werden, wobei die Einhaltung dieser Zufahrtszeiten durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schranke bei der Zufahrt oder aufstellen von Hinweisschildern) sicherzustellen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Zl. 83/04/0072 nicht gebilligt. Er habe klargestellt, dass durch die Formulierung, nach der die Einhaltung der Zufahrtszeiten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schranke bei der Zufahrt oder aufstellen von Hinweisschildern) sicherzustellen sei, dem Konkretisierungserfordernis nicht Rechnung trage.

Im hier vorliegenden Fall erwähne die Baubehörde in den gegenständlichen Auflagen gar keine "geeigneten Maßnahmen" oder Konsensbedingungen, sondern statuiere lediglich das Verbot. Die Baubehörde spreche dabei nicht aus, inwiefern diese Auflagen ausgestaltet werden sollten, sie schreibe keinen Schranken, keine Verbotstafeln, keine Ketten und auch keine sonstigen konkreten Maßnahmen vor, bei deren Einhaltung das erwartete Ergebnis erreichbar sei und deren Einhaltung (z. B. durch Ersatzvornahme) vollstreckbar wäre. Vielmehr sei es eine Tatsache, dass für den geplanten Parkplatz überhaupt kein Schranken vorgesehen sei, der das Ein- und Ausfahren zum Zweck der Anlieferung außerhalb der Lieferzeiten bzw. für LKW im allgemeinen verhindern solle. Eine Einhaltung der Auflagen sei somit in keiner Weise gewährleistet. Zudem verfüge die zuständige Baubehörde weder personell noch in sonstiger Weise über die Ressourcen, die erteilten Auflagen (welche als Dauerauflagen zu bewerten seien und das Bauverfahren zeitlich unbefristet überdauerten) auch nur irgendwie zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren.

Die Gutachten im Verfahren beruhten auf der Grundannahme, dass Anlieferungsfahrzeuge die Projektliegenschaft ausschließlich zu den im Bescheid vorgeschriebenen Zeiten belieferten. Es sei davon auszugehen, dass die Grundlagen der Gutachten über die in den Auflagen genannten Zeiten sowie die Anlieferung mit LKW ausschließlich vom öffentlichen Gut aus nicht zutreffend seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass umfangreiche Verkehrsbewegungen auch außerhalb der vorgesehenen Zeiten vorgenommen würden sowie dass Anlieferungen durch LKW mangels entsprechend effizienter Beschränkungen in den Auflagen auch auf Eigengrund erfolgen würden. Somit hätte der Inhalt der nicht rechtskonformen Auflagen nicht als Sachverhaltsgrundlage für die Sachverständigengutachten herangezogen werden dürfen. Diese Gutachten beruhten daher auf einem unrichtigen oder mangelhaften Befund, seien widersprüchlich und basierten auf logisch unhaltbaren Schlüssen. Sie gingen allesamt von falschen Annahmen aus. Die den Gutachten zugrundeliegenden Auflagen seien nämlich nicht rechtswirksam und vollstreckbar und auch zu unbestimmt. Anhand weiterer Erhebungen wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der ergänzte Sachverhalt zu einem anderen Gutachtensergebnis geführt hätte, nämlich dass die Immissionen nicht zumutbar beschränkt werden könnten. Eine sachverständige Äußerung, die sich auf falsche Annahmen stütze, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Entscheidungsgrundlage unbrauchbar. Die Behörde, die eine solche Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht.

In dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Zl. 83/04/0072, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dem Bestimmtheitsgebot für Auflagen insofern nicht entsprochen werde, als verfügt werde, dass "die Einhaltung dieser Zufahrtszeiten durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schranke bei der Zufahrt oder aufstellen von Hinweisschildern) sicherzustellen sei", da hiedurch, abgesehen von der Frage der Eignung, dem Konkretisierungserfordernis nicht Rechnung getragen werde und es sich hiebei auch nicht etwa (arg.: "z. B.") um die Vorschreibung einer allfälligen alternativen Konsensbedingung handle.

Im in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen ließen. Diesem Erfordernis entspreche die Auflage, nach der "die Filter ordnungsgemäß zu warten und zeitgerecht zu ergänzen sind", nicht, da sich daraus eindeutige und schlüssige Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal "ordnungsgemäß zu warten" und "zeitgerecht zu ersetzen" nicht ergäben, und zwar dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf jene (weitere) Auflage, nach der die Anlage so zu betreiben sei, dass die Anrainer nicht durch Lärm, Rauch oder üblen Geruch oder andere Immissionen (z. B. Farbnebel) unzumutbar belästigt werden. Insbesondere nämlich auch das Merkmal der "unzumutbaren Belästigung" stelle in diesem Zusammenhang keinen im Sinne der obigen Darlegungen ausreichend bestimmten Normeninhalt dar.

In dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 91/04/0128, ging es um die Benützung eines Busparkplatzes, die mit einer Auflage in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr untersagt wurde. In der Auflage wurde weiters vorgeschrieben, in dieser Zeit sei der Busparkplatz durch eine Kette, einen Schranken oder etwas ähnliches abzusperren. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Schluss, dass dem Konkretisierungserfordernis insoweit nicht Rechnung getragen sei, als es sich bei Vorschreibung der Absperrmöglichkeiten nicht etwa (arg.: "oder etwas ähnliches") um die Vorschreibung einer allfälligen alternativen Konsensbedingung handle.

Die genannten Fälle aus dem Gewerberecht sind mit dem hier gegenständlichen nicht vergleichbar. Die hier gegenständlichen Auflagen sind ausreichend bestimmt. Mit ihnen wird nämlich eine eindeutige Benützungsbeschränkung ausgesprochen. Es werden zwar, wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, keine Maßnahmen festgelegt, wie diese Benützungsbeschränkung erreicht werden soll. Dies ändert aber nichts daran, dass die Auflagen ausreichend konkret sind. Nur dann, wenn die Behörde zusätzlich zur Verwendungsbeschränkung auch noch festlegt, wie diese zu erreichen ist, muss (auch) dieses Mittel ausreichend konkret definiert sein, wie sich aus den auch vom Beschwerdeführer zitierten, oben genannten hg. Erkenntnissen ergibt. Die Behörde ist aber nicht verhalten, wenn sie ein bestimmtes Benützungsverbot ausspricht, auch noch die Mittel näher festzulegen, wie dieses erreicht werden soll. Davon hängt es, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht ab, ob die Auflage, die die Benützungsbeschränkung verfügt, ausreichend konkret ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0154, ausgesprochen hat, ist eine Auflage dann ausreichend bestimmt, wenn genau erkennbar ist, welcher Zweck erreicht werden soll. Wenn lediglich die Wahl der Mittel dem Verpflichtenden überlassen wird, um den Zweck dieser Auflage zu erfüllen, liegt keine Unbestimmtheit vor. In dem dort gegenständlichen Fall ging es um eine Auflage, nach der durch eine entsprechende Schalteinrichtung sichergestellt werden musste, dass die Anlage in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr außer Betrieb ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit eindeutig darauf abgestellt, dass es ausreicht, wenn klargestellt ist, in welcher Zeit die Anlage außer Betrieb sein muss.

Die Verwendungsbeschränkung ist auch hier in den Auflagen Nr. 44 und 45 ausreichend klargestellt. Aus der Auflage Nr. 48 ergibt sich, dass Anlieferungen mit LKW ausschließlich vom öffentlichen Gut aus stattzufinden haben. Jede Anlieferung nicht vom öffentlichen Gut aus mit einem LKW würde diesem Gebot widersprechen. Eine Unbestimmtheit ist auch insoweit nicht ersichtlich.

Der belangten Behörde ist im Übrigen beizupflichten, dass der Baukonsens nur im Rahmen der genannten Auflagen besteht. Davon, dass ein Bauwerber den Baukonsens nicht einhält, kann aber im Baugenehmigungsverfahren, welches ein Projektgenehmigungsverfahren ist, nicht ausgegangen werden.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass Auflagen nicht nur im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden können, sondern gegebenenfalls auch eine Vollstreckung der Auflage als unvertretbare Leistung im Sinne des § 5 VVG in Frage kommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, S. 706, RZ 37, mwN). Sollte daher eine Benützung entgegen der zeitlichen Beschränkung in den Auflagen Nr. 44 und 45 bzw. eine Benützung der Privatliegenschaft zur Anlieferung durch LKW erfolgen, läge eine dem Baukonsens nicht entsprechende Benützung vor. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG als dem Gesetz entsprechendes Vollstreckungsmittel anzuwenden sind (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. 2010/05/0090). Schließlich sei auf die Strafbestimmung des § 37 Abs. 1 Z 4 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 hingewiesen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen beruhten die Gutachten, auf die sich die belangte Behörde bei der Verneinung der Verletzung von Nachbarrechten des Beschwerdeführers stützte, somit auf ausreichend konkreten Auflagen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündlich Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzbegehren der erstmitbeteiligten Marktgemeinde war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 15. Mai 2014

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