Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 4. September 1990, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 8. Jänner 1991, wurde die Erteilung der (widerruflichen) Baubewilligung für die Anbringung einer Leuchtreklame am Hause in Linz, A-Straße 1, beantragt. Als Gesuchsteller war "B" Snack-Bar, Cafeteria, L C, als Betreff "Pizzeria Cafe B, Herr L" angegeben. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1992 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weil die Zustimmung des Grundeigentümers fehle. Mit Ansuchen vom 14. Oktober 1992 hat "Cafe B, L C" um "Wiederaufnahme" des Verfahrens angesucht, wobei die Zustimmung des Grundeigentümers vorgelegt wurde.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. September 1993 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Im Spruch dieses Bescheides ist ausgeführt, dass dem Ansuchen der Pizzeria Cafe B, vertreten durch Herrn C L, gemäß den geprüften Bauplänen Folge gegeben und die Baubewilligung erteilt werde. Als Bescheidadressat scheint auf: "Pizzeria Cafe B, vertreten durch Herrn L." Die Bewilligung wurde unter Nebenbestimmungen erteilt, wobei unter Punkt 5 vorgeschrieben wurde: "Durch eine entsprechende Schalteinrichtung muss sichergestellt sein, dass die Anlage in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr außer Betrieb ist."
Der Bescheid ist unbekämpft geblieben. Da diese Auflage trotz Androhung einer Zwangsstrafe am 18. Juli 1994, Verhängung mehrerer Zwangsstrafen und Androhung einer weiteren Zwangsstrafe am 10. Jänner 1996 nicht erfüllt wurde, verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 15. März 1999 über den Beschwerdeführer eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,--.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer die Berufung ein, in der er einwendete, Partei und Normadressat des Baubewilligungsbescheides vom 20. September 1993 sei die Pizzeria Cafe B, die durch den Beschwerdeführer vertreten werde. Es liege daher kein entsprechender Titelbescheid gegen den Beschwerdeführer vor, weil dieser nicht Bescheidadressat der Baubewilligung sei, sondern die Pizzeria Cafe B. Um welche Rechtspersönlichkeit es sich bei dieser Pizzeria Cafe B handle, sei irrelevant. Es könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden, wenn die Baubehörde einer nicht existenten Rechtsperson eine Baubewilligung erteile. Die Vollstreckung sei daher schon aus diesem Grunde unzulässig. Im zitierten, nicht an den Beschwerdeführer gerichteten Baubewilligungsbescheid werde unter Punkt 5 die gegenständliche Auflage erteilt. Diese Auflage sei zu unbestimmt, um Grundlage einer Vollstreckungsverfügung zu sein. Im Übrigen wurde ausdrücklich bestritten, dass eine entsprechende Schalteinrichtung nicht angebracht sei. Seit der Erteilung der Baubewilligung an die Pizzeria Cafe B sei eine solche Schalteinrichtung eingebaut. Die Verhängung der Zwangsstrafe sei darüber hinaus nicht zulässig, weil eine Ersatzvornahme möglich wäre.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1999 hat die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 15. März 1999 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 Abs. 2 VVG könne nur ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig sei oder die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme oder die angeordneten angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen seien oder mit den Vorschriften des § 2 im Widerspruch stünden. Die durch den an das Einzelunternehmen gerichteten Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. September 1993 begründeten Rechte und Pflichten träfen niemand anderen als den Beschwerdeführer, die Firma des Einzelkaufmannes sei keine juristische Person und nicht die Firma sei Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinter stehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann. Die Auflage, durch eine entsprechende Schalteinrichtung sei sicherzustellen, dass die Anlage während einer bescheidmäßig festgesetzten Zeit außer Betrieb sei, ziele auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers ab, eine vorgeschriebene Auflage zu erfüllen. Da eine derartige Verpflichtung nicht mittels Ersatzvornahme nach § 4 VVG durchzusetzen sei, könne diese Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 5 VVG vollzogen werden. Da auch eine sonstige Unzulässigkeit der Vollstreckung bzw. eine Nichtübereinstimmung mit dem Titelbescheid vom 20. September 1993 und auch eine "Unstatthaftigkeit" des angeordneten Zwangsmittels der Zwangsstrafe nicht vorliege, komme der Berufung keine Berechtigung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Pizzeria Cafe B keine Rechtspersönlichkeit habe und daher auch nicht Bescheidadressat sein könne. Der Bewilligungsbescheid sei an die Pizzeria Cafe B, vertreten durch Herrn L gerichtet. Es liege daher nicht einmal ein Titelbescheid vor, weil der Baubewilligungsbescheid im Ergebnis an eine Firma gerichtet worden sei, somit an eine Nichtperson ergangen sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Baubewilligungsbescheid, der ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, antragsgemäß der Pizzeria Cafe B, vertreten durch den Beschwerdeführer, erteilt wurde. Von dieser Baubewilligung wurde in der Folge auch Gebrauch gemacht. Die "Pizzeria Cafe B" ist keine Firmenbezeichnung, sondern die vom Beschwerdeführer für sein Unternehmen gewählte Etablissementbezeichnung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Inhaber dieses Lokals, nämlich der Beschwerdeführer als Einzelkaufmann, Bescheidadressat war. Dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0040, liegt ein mit dem Beschwerdefall insofern nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, als im damaligen Beschwerdeverfahren der Bescheid ausdrücklich an eine "Firma" gerichtet war. In diesem, vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis wird ausgeführt, dass die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, einer Umdeutung nur in jenen Fällen zugänglich ist, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt. Gerade dieser Sachverhalt liegt im Beschwerdefall vor, ist doch - wie bereits ausgeführt - die Pizzeria Cafe B lediglich das Gastgewerbelokal, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist. Da es keine juristische Person mit der Bezeichnung "Pizzeria Cafe B" gibt, ist auch eine Verwechslung nicht möglich.
Der Baubewilligungsbescheid ist daher an den Beschwerdeführer ergangen, dieser war Träger der daraus resultierenden Rechte und Pflichten. Der Baubewilligungsbescheid ist damit rechtlich existent und bildet den Titelbescheid im vorliegenden Vollstreckungsverfahren.
Die Beschwerde rügt weiter, die Auflage aus dem Baubewilligungsbescheid sei zu unbestimmt, um vollstreckt werden zu können. Diese Ansicht teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht, die Auflage ist so bestimmt, dass für den Beschwerdeführer genau erkennbar ist, welcher Zweck erreicht werden soll. Die Auflage überlässt ihm lediglich die Wahl der Mittel, um den Zweck dieser Auflage zu erfüllen. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, bei Aufnahme von Auflagen in den Baubewilligungsbescheid einem sachkundigen Unternehmer alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 455 unter Pkt. 73a zitierte hg. Judikatur).
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, eine entsprechende Schalteinrichtung im Sinne des Auflagepunktes 5 aus der Baubewilligung sei ein ganz normaler Lichtschalter, wie er sich in jedem Haushalt befinde, denn auch mittels eines solchen Schalters könne durch Drücken um 22 Uhr die Beleuchtung ausgeschaltet und um 6 Uhr morgens wiederum durch Betätigen des Schalters eingeschaltet werden. Eine solche "entsprechende" Schalteinrichtung sei angebracht. Die Auflage sei somit erfüllt. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass durch einen ganz normalen Lichtschalter, wie er sich in jedem Haushalt befindet, nicht sichergestellt ist, dass die Beleuchtung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens ausgeschaltet ist, ein derartiger Lichtschalter ermöglicht nur das Ein- und Ausschalten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch zu vollstrecken, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, die Anbringung einer Schalteinrichtung, zu der sich der Beschwerdeführer eines Fachmannes bedienen müsste, sei geradezu eine vertretbare Leistung, die der Beschwerdeführer selbst mangels Kenntnis gar nicht selbst erbringen könne, wenn man davon ausgehe, dass mit dieser Auflage nicht ein normaler Lichtschalter gemeint sei. Vertretbare Leistungen seien jedoch gemäß § 4 VVG durch Ersatzvornahme durchzusetzen.
Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Eine Schalteinrichtung, die sicherstellt, dass eine Leuchtreklame während einer bestimmten Zeit nicht leuchtet, kann durch einen befugten Unternehmer jederzeit angebracht werden. Die Installation einer derartigen Schalteinrichtung weist daher nicht eine so eigentümliche Beschaffenheit auf, dass sie sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen ließe. Das angewendete Zwangsmittel der Zwangsstrafe stand daher im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 VVG, sodass die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG zulässig und begründet war. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Wien, am 25. Jänner 2000
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