VwGH 2011/10/0014

VwGH2011/10/001419.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des KL in Wien, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Sterngasse 11/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. August 2010, Zl. BMUKK-1.200/0102-III/3b/2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA. Aufstieg in die nächste Schulstufe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer für den Schüler B.H. eingebrachte Berufung gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz des Bundesgymnasiums F.-gasse (Wien) betreffend die Nichtberechtigung dieses Schülers zum Aufsteigen in die fünfte Klasse (9. Schulstufe) der genannten Schule gemäß § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der am 13. November 1995 geborene Schüler B.H. sei nicht eigenberechtigt und wäre bei Einbringung der Berufung daher von seiner erziehungsberechtigten Mutter S.H. zu vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht der Vater bzw. Erziehungsberechtigte des genannten Schülers. Aus der Stellungnahme des Stadtschulrates für Wien vom 5. August 2010 gehe hervor, dass die Mutter des Schülers den Beschwerdeführer niemals zur Einbringung der erwähnten Berufung bevollmächtigt habe und an der erwähnten Schule auch keine diesbezügliche Vollmacht aufliege.

Der Beschwerdeführer sei daher durch die Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach der Schüler B.H. zum Aufsteigen in die fünfte Klasse nicht berechtigt sei, nicht beschwert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 67 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der gegenständlich maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 112/2009 (SchUG), werden in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Schüler, die nicht eigenberechtigt sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfung bei der Prüfungskommission einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat die Berufung unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

2. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht der Vater bzw. Erziehungsberechtigte des Schülers B.H. ist, bleiben in der Beschwerde unwidersprochen.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Schulbehörde erster Instanz, wonach er von der erziehungsberechtigten Mutter des Schülers zur Einbringung der erwähnten Berufung nicht bevollmächtigt worden sei, nicht zur Äußerung übermittelt worden seien. Wäre dies geschehen, hätte er vorbringen und beweisen können, dass er eine "allgemeine Vollmacht" der Mutter des erwähnten Schülers habe und daher "keine konkrete Bevollmächtigung für die Einbringung einer Berufung" benötigt habe.

Mit diesem Vorbringen wird schon mangels jeglicher Konkretisierung kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Insbesondere bleiben der Inhalt bzw. das Ausstellungsdatum der behaupteten "allgemeinen Vollmacht" im Dunkeln, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch in der Beschwerde ansatzweise etwas vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer hat daher das Vorliegen einer - zur Einbringung der in Rede stehenden Berufung ermächtigenden - Bevollmächtigung (durch die erziehungsberechtigte Mutter des Schülers) im Verwaltungsverfahren bzw. in der Beschwerde nicht dargetan.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass das Fehlen einer Vollmacht ein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstelle und die belangte Behörde demnach gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt hätte, ist dem zu entgegnen, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 9, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

4. Soweit der Beschwerdeführer releviert, dass er durch den (ihm zugestellten) angefochtenen Bescheid nicht als "Parteienvertreter", sondern zu Unrecht "als Bescheidadressat und Verfahrenspartei" behandelt worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass nach dem unter Pkt. 2 und 3. Gesagten die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weder infolge gesetzlicher Vertretungsbefugnis noch infolge Bevollmächtigung durch die erziehungsberechtigte Mutter berechtigt war, für den Schüler B.H. die erwähnte Berufung einzubringen, keinen Bedenken begegnet.

Davon ausgehend waren aber die vom Beschwerdeführer getätigten Verfahrensakte ihm selbst zuzurechnen; in Bezug auf die vermeintlich Vertretenen (hier: Schüler B.H. bzw. dessen erziehungsberechtigte Mutter) waren die vom Beschwerdeführer gesetzten Verfahrenshandlungen unwirksam (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1982, Zl. 577/80 = VwSlg. 10.641). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher im Ergebnis zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer als Bescheidadressaten erlassen.

5. Schließlich wird durch das Beschwerdevorbringen, wonach es die Schulleitung verabsäumt habe, der an die Schulbehörde erster Instanz vorgelegten Berufung die (in § 71 Abs. 2 SchUG) vorgesehene Stellungnahme bzw. die sonstigen Beweismittel anzuschließen, ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in der gemäß §79 Abs. 11 letzter Satz leg. cit. anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Februar 2014

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