Normen
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (BH) vom 19. Jänner 2011 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 41 und 42 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Projektes zum Schutz gegen ein Hochwasser des W-Baches und des W-Graben bis zu einem 100-jährlichen Ereignis unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als bewilligte Maßnahmen sind im Spruch dieses Bescheides enthalten:
- Gerinneausbau mit Sohl- und Böschungssicherung auf HQ50 und teilweise auf HQ100,
- Bau eines Abweisdammes sowie Geländehebungen,
- Ertüchtigung von zwei Durchlässen,
- Ausbau einer Flutmulde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 als bestehende Rechte rechtmäßige geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum anzusehen seien. Die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren richte sich grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle, darüber hinaus seien weiters die Fischereiberechtigten Parteien.
Der Beschwerdeführer habe im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens Vorbringen hinsichtlich seiner wasserrechtlichen Parteistellung in Bezug auf Grundeigentum und bewilligte Wasserrechte (Biotop auf Grst. Nr. 3287/6, zwei Tiefbrunnen auf Grst. Nrn. 3287/5 und 3287/3, Grundeigentum betreffend Grst. Nrn. 3287/1 bis 3287/6) erstattet.
Dazu seien vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vor der BH am 26. November 2009 (in rechtlicher Hinsicht vom Verhandlungsleiter) und im Gutachten vom 26. April 2010 fachliche Ausführungen erstellt worden. Es sei (zusammenfassend) festgehalten worden, dass die das Bauverfahren betreffenden Vorbringen nicht Gegenstand im Wasserrechtsverfahren seien, kein Rechtsanspruch auf Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen auf Grund der Lage von Grundstücken in der roten Zone eines Gefahrenzonenplanes bestehe und noch nicht genehmigte Projekte im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt würden. Für die Grundstücke des Beschwerdeführers sei ein Hochwasserschutz nicht zur Einreichung gebracht worden, der technische Bericht halte auch den Bestand außerhalb des Projektgebietes fest, und der neue Ableitungskanal DN 1000 aus dem Außengebiet werde "natürlich nicht" in die bestehende W-Bachverrohrung eingebunden. Bachabwärts dieser Verrohrung werde mit einem 45 Grad -Knick in den W-Bach ausgeleitet, womit es zu keinem Rückstau im Straßenkanal kommen könne. Bei dieser Maßnahme sei ausschließlich öffentliches Gut betroffen und es erfolge keine Inanspruchnahme von Grund des Beschwerdeführers. Durch diese Maßnahme komme es jedenfalls zu keiner Beeinträchtigung von Grundstücken des Beschwerdeführers; die vom projektsgegenständlichen Ableitungskanal zugeleiteten Niederschlagswässer über das Einzugsgebiet seien in die Abflussberechnung eingeflossen.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2010 - so führte die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides weiter aus - werde im Wesentlichen wie bereits in seiner ersten Stellungnahme in der Verhandlung am 26. November 2009 vorgebracht. Darüber hinaus führe der Beschwerdeführer aus, dass bei der Herstellung des Rohrauslaufes unter 45 Grad und bei nicht erfolgter Einmündung in die vorhandene Verrohrung Grund und Boden seiner Grundstücke für das Auslaufbauwerk verwendet würden.
Das zu dieser Stellungnahme erstattete Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 26. April 2010 halte fest, dass sich im projektsgegenständlichen Bereich keine schützenswerten Objekte des Beschwerdeführers befänden. Das Brunnenhaus, der Tiefbrunnen, das Biotop und der Durchlass auf Grst. Nr. 3286/11 des Beschwerdeführers seien nicht Projektsgegenstand. Die angesprochenen illegalen Verrohrungen unterlägen einem eigenen Verfahren. Der Ableitungskanal von Grst. Nr. 3281 würde auf öffentlichem Grund neben der Asphaltfahrbahn errichtet. Dadurch trete eine Beeinträchtigung des im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grst. Nr. 3287/4 nicht ein. Abschließend halte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass durch diese Maßnahme das Grst. Nr. 3287/4 ebenfalls vor Hochwasser geschützt werde.
Gestützt auf diese fachlichen Ausführungen habe die BH zu Recht eine Parteistellung des Beschwerdeführers verneint.
Ergänzend hielt die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides fest, dass der W-Bach im Bereich des Grundeigentums des Beschwerdeführers nach dem vorliegenden Projekt nicht verändert werde. Aus diesem Grund könne daher keine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers erfolgen.
Nochmals sei festzuhalten, dass die vom neuen Ableitungskanal DN 1000 auf dem Grst. Nr. 3286/11 in den W-Bach zugeleiteten Niederschlagswässer in die Abflussberechnung einbezogen worden seien und keine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers ergeben hätten. Diese fachlichen Ausführungen in der Verhandlungsschrift der BH vom 26. November 2009 seien vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden.
Am W-Bach seien im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers nach dem vorliegenden Projekt keinerlei Maßnahmen vorgesehen; dieser habe daher aus diesem Grund ebenfalls keine Parteistellung.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung wichen vom bisherigen Vorbringen in der Verhandlung der BH vom 26. November 2009 und in der Stellungnahme vom 24. Februar 2010 nicht ab.
Festgehalten werde nochmals, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers (Grst. Nrn. 3287/1 bis 3287/6) nicht vom gegenständlichen Projekt umfasst seien und damit auch nicht die darauf befindlichen Bauwerke. Zur angeblichen Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch den Abweisdamm werde unter Hinweis auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 26. April 2010 nochmals festgehalten, dass durch den Damm auf Grst. Nr. 3281 auch das Grst. Nr. 3287/4 des Beschwerdeführers vor Hochwasser geschützt werde.
Zu den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 26. April 2010 betreffend das wasserrechtlich bewilligte Biotop des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieses - wie der Beschwerdeführer vorbringe - erst in Zukunft im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen betreffend den G-Bach als Retentionsbecken weiter verwendet werden solle. Aus dem Gutachten vom 26. April 2010 könne auf Seite 2 entnommen werden, dass dieses Biotop Teil einer Hochwasserschutzmaßnahme "sein soll". Insofern seien die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht - wie der Beschwerdeführer behaupte - unrichtig. Dies alles habe jedoch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, da das Biotop eben nicht Gegenstand des vorliegenden Hochwasserschutzprojektes geworden sei. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass dieses Biotop mit Bewilligungsbescheid vom 30. Jänner 2002 genehmigt und dabei in der Projektsbeschreibung festgehalten worden sei, dass entlang des W-Baches für das HQ100- Ereignis ein Abflussraum in einer Breite von 8 m erhalten bleibe und entlang des X-Baches eine Mulde in einer Breite von 3 m verbleibe.
Mit § 41 WRG 1959 könne eine Parteistellung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend gemacht werden; diese Bestimmung regle Bewilligungstatbestände für Schutz- und Regulierungswasserbauten. Es werde in der Berufung auch nicht näher ausgeführt, in welcher Weise sich aus der zitierten Bestimmung eine Parteistellung des Beschwerdeführers ergeben könnte.
Auch das Verlangen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, das Projektsgebiet auf die Grst. Nrn. 3287/3 und 3287/5 auszuweiten, könne keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren begründen. Die Ausweitung bzw. Festlegung des Projektsgebietes sei Sache des Antragstellers.
Eine konsenslose Verrohrung könne - entgegen den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers - im gegenständlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung begründen. Dies betreffe vielmehr eine andere Verwaltungssache.
Betreffend die Einleitung von Oberflächenwässern von Grst. Nr. 3281 in den W-Bach werde wiederum auf die gutachterlichen Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 26. November 2009 verwiesen, wonach diese in die Abflussberechnung einbezogen worden seien und sich daraus keine Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers ergeben habe.
Das Projekt sei insgesamt derart gestaltet, dass eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers denkunmöglich sei und daher auch keine Auflagen zum Schutz vor Eingriffen in wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers vorgeschrieben werden könnten.
Aus dem gesamten Berufungsvorbringen ließen sich keine Argumente für das Vorliegen einer Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bewilligungsverfahren ableiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
...
§ 102. (1) Parteien sind:
- a) ...
- b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) ..."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 19. Jänner 2011 mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht in einem wasserrechtlichen Verfahren bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen; diese ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2010, Zl. 2009/07/0001, und vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/07/0208).
Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/07/0040, mwN).
Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, d.h. dass auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen werden müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0138, und vom 2. Oktober 1997, Zl. 96/07/0253).
Zutreffend zeigt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf, dass eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers durch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen denkunmöglich und daher auch die Berührung dieser Rechte auszuschließen ist, sodass insoweit dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt. Zur Klärung dieser Sachfragen bediente sich die belangte Behörde zum einen der Ausführungen des von der BH beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Zum anderen konnte sie vom Ausschluss einer Berührung der Rechte des Beschwerdeführers durch ihre im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht zutreffend ausgehen.
So können die das Bauverfahren betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht Gegenstand im Wasserrechtsverfahren sein.
Zudem ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Sache des Antragstellers, den Umfang des Projektsgebietes festzulegen. Somit kann das Verlangen des Beschwerdeführers, das Projektsgebiet auf die Grst. Nrn. 3287/3 und 3287/5 auszuweiten, keine Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren begründen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass am W-Bach im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers nach dem vorliegenden Projekt keinerlei Maßnahmen vorgesehen sind. Dieser hat daher unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls keine Parteistellung.
Festzuhalten ist auch, dass die Grst. Nrn. 3287/1 bis 3287/6 des Beschwerdeführers nicht vom gegenständlichen Projekt umfasst sind und damit auch nicht die darauf befindlichen Bauwerke.
Im Zusammenhang mit dem wasserrechtlich bewilligten Biotop des Beschwerdeführers verweist die belangte Behörde zutreffend auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 26. April 2010. Demgemäß soll dieses Biotop Teil einer zukünftigen Hochwasserschutzmaßnahme sein. Dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, da sein Biotop eben nicht Gegenstand des vorliegenden Hochwasserschutzprojektes geworden ist.
Auch wird der Ableitungskanal vom Grst. Nr. 3281 auf öffentlichem Grund neben der Asphaltfahrbahn errichtet. Dass dadurch das dem Beschwerdeführer gehörende Grst. Nr. 3287/4 berührt würde, ist auszuschließen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es durch den neuen Ableitungskanal DN 1000, mit welchem in einem 45 Grad -Knick in den W-Bach ausgeleitet werde, zu einem Rückstau und dadurch zu einer Beeinträchtigung seiner Grundstücke komme.
Auch diese Einwendung vermag eine potenzielle Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers nicht darzutun.
Die belangte Behörde stützt sich bei dieser Einwendung auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vor der BH vom 26. November 2009.
Der Amtssachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Ableitungskanal DN 1000 natürlich nicht in die bestehende W-Bachverrohrung eingebunden werde, sondern bachabwärts derselben mit einem 45 Grad -Knick in den W-Bach ausgeleitet werde. Somit könne es zu keinem Rückstau im Straßenkanal kommen. Auch komme es durch diese Maßnahme "jedenfalls" zu keiner Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers, da diese "Niederschlagswässer über das Einzugsgebiet in die Abflussberechnung eingeflossen sind".
Auf Grund dieser sachverständigen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, konnte die belangte Behörde im Sinne der wiedergegebenen hg. Judikatur zweifelsfrei davon ausgehen, dass dadurch eine Berührung des Grundeigentums des Beschwerdeführers auszuschließen ist.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass er in seiner Stellungnahme vom 26. November 2009 seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien bekanntgegeben und um Zustellung sämtlicher Behördenschriftstücke an diese Adresse ersucht habe. Dennoch sei der angefochtene Bescheid am 14. Juni 2011 an eine falsche Anschrift zugestellt worden.
In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer lediglich, dass "durch die äußerst späte Kenntniserlangung" die "Vorbereitungsfrist für das Rechtsmittel" verkürzt gewesen sei.
Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer jedoch, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels ausreichend darzustellen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich, ferner auch das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2010/07/0141, mwN).
Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor. Art. 6 MRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Jänner 2014
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