Normen
EURallg;
GSpG 1989;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
EURallg;
GSpG 1989;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist der Antrag unter Hinweis auf das Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides und einen dem Antragsteller durch die Entrichtung der verhängten Geldstrafe von EUR 4.680,-- drohenden unverhältnismäßigen Nachteil. Der Beschwerdeführer müsse sich um einen Bankkredit bemühen, der sein Einkommen unzumutbar beschränken würde. Vor allem aber seien die Kosten für den Kredit unzumutbar belastend.
Der Beschwerdefall sei aber auch insofern besonders gelagert, als die Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts in Frage stehe und diesbezüglich mit der Rs C-390/12, Pfleger, ein Verfahren vor dem EuGH anhängig sei.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056).
4. Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht.
Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Darüber hinaus ist nach der hg. Rechtsprechung auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/17/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047, oder vom 10. August 2011, Zl. AW 2011/17/0028, und zur analogen Interessenabwägung im verfassungsgerichtlichen Verfahren Krenn, Zur aufschiebenden Wirkung von kommunalen Abgabenbescheiden vor dem Verfassungsgerichtshof, in: Achatz/Ehrke-Rabel, Heinrich, Leitner, Taucher (Hrsg.), Steuerrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, FS Ruppe (2007), 327 (342)).
Auch mit dem Hinweis auf die Frage der Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts werden keine Umstände aufgezeigt, die die Gewährung provisorischen Rechtsschutzes im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gebieten würden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Richter der einstweiligen Anordnung nur dann vorläufige Maßnahmen treffen, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (vgl. u.a. die Beschlüsse des Präsidenten des EuGH vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I 1461, Rdnr. 73, vom 31. Juli 2003, Rs C-208/03, P-R, Le Pen, Rdnr. 77, und vom 29. April 2005, Rs C-404/04 P-R, Technische Glaswerke Ilmenau, Rdnr. 10). Abgesehen davon, dass im Antrag nicht aufgezeigt wird, inwiefern ein aus Unionsrecht abzuleitendes Recht des Beschwerdeführers betroffen wäre , sodass sich die Notwendigkeit der Anwendung der dargestellten unionsrechtlichen Grundsätze ergäbe (der Antragsteller verkennt insofern die Bedeutung des von ihm zitierten "Urteils des EuGH in der Rechtssache Factortame"), stellen finanzielle Nachteile für sich nach Unionsrecht noch keinen Grund für die Notwendigkeit zur Gewährung provisorischen Rechtsschutzes dar (vgl. den Beschluss des Präsidenten des EuGH vom 18. Oktober 2002, Rs C-232/01 P (R), Rn 56, sowie den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. März 2008, Rs T-440/07 R, Rn 48).
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. August 2013
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