Normen
BWG 1993 §27 Abs7 idF 2006/I/141;
BWG 1993 §30;
BWG 1993 §70 Abs1 Z4;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
VwGG §30 Abs2;
BWG 1993 §27 Abs7 idF 2006/I/141;
BWG 1993 §30;
BWG 1993 §70 Abs1 Z4;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2011, mit dem der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 BWG der Auftrag erteilt wird, den rechtmäßigen Zustand dadurch wieder herzustellen, dass eine näher genannte Gesellschaft mit Sitz in D "aus der Kreditinstitutsgruppe der (Firma der Beschwerdeführerin) im Sinne des § 30 BWG herausgelöst wird (Dekonsolidierung)", und unter Spruchpunkt II. (in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 21. Juli 2011, Zl. FMA-KI27 0802-SYS/2011) wegen Überschreitung der Grenzen des § 27 Abs. 7 BWG in der im Beschwerdefall anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 141/2006 Pönalezinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 BWG in der Höhe von EUR 57.865.612,58 vorgeschrieben wurden.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Bescheid sei hinsichtlich beider Spruchpunkte einem Vollzug zugänglich, da die aufgetragene Dekonsolidierung aber bereits durchgeführt worden sei, wird das Aufschiebungsbegehren nur hinsichtlich des Spruchpunktes II. ausgeführt.
Begründet ist der Antrag einerseits damit, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, und andererseits damit, dass der beschwerdeführenden Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil aus dem sofortigen Vollzug des Bescheids erwachsen würde.
Das Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses wird damit begründet, dass keine Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig werde, und dass keine Notwendigkeit bestünde, die liquiden Mittel der öffentlichen Hand durch die Zahlung der Pönalezinsen zu erhöhen. Auch im Hinblick auf die Ziele der Finanzmarktaufsicht bestünde kein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung. Es könne nicht behauptet werden, dass das Unterbleiben des sofortigen Vollzugs eine akut drohende Gefahr für ein funktionsfähiges Bankwesen und für die Finanzmarktstabilität mit sich brächte.
Der unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführerin wird in der Höhe des vorgeschriebenen Betrags, der das 5,5-Fache des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Jahres 2008 bzw. das 3,5-Fache des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Jahres 2009 ausmache, und in der Relation des Betrages zu der höchstzulässigen Geldstrafe nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sowie dem Zinsentgang in beträchtlicher Höhe gesehen. Die Refinanzierungskosten für den Fall der Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages werden mit EUR 940.000,-- angegeben. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde wäre dieser Schaden für die Beschwerdeführerin daher ein unwiederbringlicher.
3. Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme vom 4. August 2011 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Es liege einerseits ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung vor, weil das Ausnützen von Wettbewerbsvorteilen durch Umgehung gesetzlicher Bestimmungen den Zielen der Finanzmarktaufsicht entgegen stehe und aus § 97 BWG die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen sei, dass "ein solches Vorgehen nicht dem Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität sowie dem Gläubigerschutz" entspreche. Dem Telos des § 97 BWG könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die durch die Überschreitung der Großkreditgrenzen lukrierten Vorteile ohne Aufschub abgeschöpft würden.
Im Übrigen wäre der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin verbundene Nachteil, selbst wenn man annehme, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegenstünden, nicht unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang geht die belangte Behörde insbesondere detailliert auf die Auswirkungen der von der beschwerdeführenden Partei bereits in der Höhe des vorgeschriebenen Betrages gebildeten Rückstellung ein, die im Hinblick auf die dadurch erfolgende Minderung des Jahresüberschusses, der Ausschüttungsbemessungsfunktion und die daraus folgende Liquiditätsentlastung eine Innenfinanzierung der Gesellschaft bewirke. Durch die steuerliche Wirksamkeit ergebe sich auch steuerlich bedingt eine indirekte positive Finanzierungswirkung, da sich die Ertragssteuerzahlung verringere.
Die beschwerdeführende Partei habe auch hinsichtlich der behaupteten Refinanzierungskosten nicht der Darlegungs- und Konkretisierungspflicht, welche sie nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur treffe, entsprochen. Die behaupteten Refinanzierungskosten seien nicht konkret dargelegt. Es werde nicht erläutert, warum lediglich eine unbesicherte Forderung als Berechnungsgrundlage für die beispielhaft berechneten Refinanzierungskosten herangezogen würde; der Ertragssteuerminderauszahlungseffekt werde nicht in die Berechnung der Refinanzierungskosten mit einbezogen.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
5. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides ins Treffen geführten Argumente stichhaltig sind.
Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei den behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil nicht in einer den in der hg. Rechtsprechung entwickelten Maßstäben entsprechenden Weise dargetan hat. Abgesehen von den in der Stellungnahme der belangten Behörde geltend gemachten Zweifeln an der Höhe der behaupteten Refinanzierungskosten und der Nichtberücksichtigung der von der belangten Behörde angenommenen Refinanzierungswirkung der bereits getätigten Rückstellung für die in Rede stehenden Pönalezinsen, ist für die Entscheidung maßgeblich, dass nach der hg. Rechtsprechung auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, bzw. der Zinsentgang für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 1997, Zl. AW 96/17/0324, vom 21. April 1997, Zl. AW 97/17/0005, vom 12. Oktober 2000, Zl. AW 2000/17/0029, vom 6. Juni 2001, Zl. AW 2001/17/0041, oder vom 12. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0047). Dem vorliegenden Antrag sind keine Angaben zu entnehmen, die über die geltend gemachten finanziellen Auswirkungen der sofortigen Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages, die durch die Rückzahlung des geleisteten Pönalebetrages ohne Verzinsung nicht ausgeglichen werden könnten, hinaus Nachteile der Beschwerdeführerin dartun würden, auf Grund derer die Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten ausfallen müsste.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. August 2011
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