VwGH 2013/12/0047

VwGH2013/12/004727.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des SG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Februar 2013, Zl. BMVIT-1.418/0002- I/PR1/2013, betreffend Feststellungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Weisung, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs4 Z1;
BDG 1979 §40 Abs4 Z2;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs4 Z1;
BDG 1979 §40 Abs4 Z2;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41a Abs6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Unstrittig ist, dass bis zum 30. April 2012 mit seiner teilweisen Verwendung als Amtssachverständiger auch Pilotentätigkeiten verbunden waren. In diesem Zusammenhang bezog er pauschalierte Nebengebühren, nämlich Erschwerniszulage, Gefahrenzulage und Aufwandsentschädigung.

Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0083, verwiesen. Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2012 wurden die genannten pauschalierten Nebengebühren (als Folge einer dem Beschwerdeführer am 20. April 2012 erteilten Weisung) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2012 mit Null neu bemessen und eingestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 als unbegründet abgewiesen, weil es für die Einstellung der pauschalierten Nebengebühren lediglich darauf ankomme, ob die in Rede stehenden Tätigkeiten faktisch als Dienstleistungen erbracht werden. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme sei demgegenüber nicht maßgebend und im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" ankomme.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2013 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt abgesprochen:

"In Erledigung Ihres Antrags vom 20. August 2012 auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Weisung vom 20. April 2012, sowie der Weisungswiederholung vom 12. Juli 2012 Ihrer Dienstvorgesetzten, Sektionschefin X, …, wonach

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