VwGH 2012/12/0083

VwGH2012/12/008319.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des SG in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. April 2012, Zl. BMVIT-1.418/0002-I/PR1/2012, betreffend pauschalierte Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §15 Abs1 Z10;
GehG 1956 §15 Abs1 Z8;
GehG 1956 §15 Abs1 Z9;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §15 Abs1 Z10;
GehG 1956 §15 Abs1 Z8;
GehG 1956 §15 Abs1 Z9;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Unstrittig ist, dass bis zum 30. April 2012 mit seiner teilweisen Verwendung als Amtssachverständiger auch Pilotentätigkeiten verbunden waren. In diesem Zusammenhang bezog der Beschwerdeführer pauschalierte Nebengebühren, nämlich Erschwerniszulage, Gefahrenzulage und Aufwandsentschädigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2012 wurde Folgendes verfügt:

"Die Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1997 gemäß § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, für die Dauer Ihrer dienstlichen Verwendung als Linienpilot mit Berechtigung für Flugzeuge mit mehr als 5.700 kg Abfluggewicht zuerkannten pauschalierten Nebengebühren (Flugzulage):

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15 Abs. 1 Z. 8, 9 und 10 sowie Abs. 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, lautet (auszugsweise):

"Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

...

  1. 8. die Erschwerniszulage (§ 19a),
  2. 9. die Gefahrenzulage (§ 19b),
  3. 10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

    ...

    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). ...

...

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam."

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides die präzise Umschreibung jenes Sachverhaltes vermissen lasse, welcher zum Entfall der Befliegungen im Rahmen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2012 geführt habe. Er gehe davon aus, dass sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf eine ihm erteilte Weisung vom 20. April 2012 beziehe, wonach die Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen von der belangten Behörde nicht mehr finanziert werde, Trainingseinheiten außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hätten und keine dienstlichen Flugstunden stattzufinden hätten, wobei etwaige mündliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erhaltung/Verwendung von Pilotenlizenzen mit ehemaligen Vorgesetzten aufgehoben würden. Dem Beschwerdeführer lägen Informationen vor, wonach die gesamten Befliegungen ausgelagert und künftig von der C GmbH durchgeführt werden sollten.

Hätte sich die belangte Behörde mit der in Rede stehenden Weisung, gegen welche der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 remonstriert habe, näher beschäftigt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass diese rechtswidrig sei.

In diesem Zusammenhang erstattet der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdegrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit umfangreiche Darlegungen, weshalb die in Rede stehende Weisung, insbesondere soweit sie anordnet, keine dienstlichen Flugstunden mehr zu absolvieren, rechtswidrig sei. Dies leitet der Beschwerdeführer vor allem aus § 52 Abs. 1 AVG ab, wonach es nicht im Belieben der Behörde stehe, vorhandene Amtssachverständige heranzuziehen oder nicht. Die geplante Heranziehung der C GmbH zu Befliegungen sei angesichts dessen, dass er als Amtssachverständiger zur Verfügung stehe, rechtswidrig. Auch widerspreche dieses Vorhaben den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Für Nebengebühren gilt auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet. Ein Nebengebührenanspruch kann daher nicht damit begründet werden, die (in welcher Handlungsform auch immer verfügte) Personalmaßnahme sei rechtswidrig oder rechtsunwirksam erfolgt, sodass von der Weitergeltung des Nebengebührenanspruches auf Grund der früheren Tätigkeit auszugehen sei, auch wenn diese nicht mehr ausgeübt wurde. Die Rechtmäßigkeit (Rechtsverbindlichkeit) der zum (tatsächlichen) Wegfall der früheren anspruchsbegründenden Tätigkeit führenden Personalmaßnahme ist daher nicht maßgebend und somit im besoldungsrechtlichen "Folgestreit" auch nicht zu prüfen, weil es auf den "tatsächlichen Sachverhalt der Leistungserbringung" ankommt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0053, und vom 24. April 2002, Zl. 99/12/0259, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen, bzw. zur vergleichbaren Rechtslage für Kärntner Gemeindebeamte das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0030).

Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Weisung sei rechtswidrig, an Relevanz.

Auf die in der Beschwerde behauptete Remonstration, welche im Hinblick auf ihre Erhebung nach Wirksamwerden der Weisung wohl als verspätet zu qualifizieren ist, brauchte schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sie nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte.

Dass der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm erteilten Weisung auch nach dem 1. Mai 2012 faktisch die die Nebengebührenansprüche begründenden Befliegungen weiter durchgeführt habe bzw. dass eine solche Vorgangsweise des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu erwarten gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen werden musste, ob die in Rede stehende Weisung subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat oder gar, ob sie objektiv rechtswidrig war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Dezember 2012

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