VwGH 2013/10/0092

VwGH2013/10/009220.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des F H in Graz, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Graz vom 22. Februar 2012, betreffend Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §124b;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z2;
UniversitätsG 2002 §65;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §124b;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z2;
UniversitätsG 2002 §65;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Medizinischen Universität Graz (MUG) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Rektorates der MUG vom 19. September 2011, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG gemäß §§ 63 Abs. 1 Z. 2, 65 und 124b Universitätsgesetz 2002 iVm der Verordnung des Rektorates der MUG über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011/2012, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der MUG,11. Stk., RN 63 vom 21. Jänner 2011 (VO) abgewiesen worden war, ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Wintersemester 2011/2012, in eventu zum Sommersemester 2012, "abgelehnt".

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mangels der hiefür zwingenden Voraussetzung der positiven Absolvierung des Auswahlverfahrens im Sinne der VO keinen für die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der MUG erforderlichen Studienplatz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben mitzuteilen, welches rechtliche Interesse er an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch habe.

Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 dahin, dass ihm im August 2013 die Zulassung zum Studium der Humanmedizin für das Wintersemester 2013/2014 gewährt und er insofern "klaglos gestellt" worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013, Zl. 2010/10/0181, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) versagt wurde, entfaltete rechtliche Wirkung nur für das Sommersemester 2011 bzw. das Studienjahr 2011/2012. Da dieses Semester bzw. dieses Studienjahr mittlerweile verstrichen ist, macht es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, zumal auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin für das Sommersemester 2011 bzw. für das Studienjahr 2011/2012 nicht mehr in Betracht käme (vgl. zu einer derartigen Konstellation im Bereich des Studienrechts zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0068, mit umfassenden Hinweisen auf die Vorjudikatur) und der Beschwerdeführer im Übrigen - nach seinen Angaben - mittlerweile ohnedies zum Studium der Humanmedizin an der MUG zugelassen ist.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.

Wien, am 20. November 2013

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