VwGH 2010/10/0181

VwGH2010/10/018122.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei "Freie Christengemeinde-Pfingstgemeinde (FCGÖ)" in Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. Dezember 2009, Zl. BMUKK- 12.076/0008-KA/2009, betreffend Anerkennung als Religionsgesellschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

AnerkennungsG 1874 §2 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
RRBG 1998 §11 Abs1 Z2;
RRBG 1998 §11 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
AnerkennungsG 1874 §2 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
RRBG 1998 §11 Abs1 Z2;
RRBG 1998 §11 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG) iVm. § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften BGBl. I Nr. 19/1998 (BekGG), Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 BekGG abgewiesen.

Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26. August 2013, BGBl. II Nr. 250, wurde aufgrund des § 2 AnerkennungsG und des § 11 BekGG die Anerkennung der Anhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der Freien Christengemeinde-Pfingstgemeinde und der Mennonitischen Freikirche in Österreich als Kirche (Religionsgesellschaft) mit der Bezeichnung "Freikirchen in Österreich" ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hat die beschwerdeführende Partei anher mitgeteilt, dass sie infolge dieser Verordnung nunmehr Teil der gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft "Freikirchen in Österreich" und gemäß der Verfassung der "Freikirchen in Österreich" als selbständiger Gemeindebund mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sei. Sie sei sohin gesetzlich anerkannt und "von der belangten Behörde somit klaglos gestellt" worden.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. zuletzt den etwa den hg. Beschluss vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0084, mwN).

Mit der angeführten, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erlassenen Verordnung hat die beschwerdeführende Partei - auch ihren eigenen Angaben zufolge - die von ihr angestrebte Rechtsposition, nämlich die Anerkennung als Kirche (Religionsgesellschaft) mit Rechtspersönlichkeit, erreicht.

Die beschwerdeführende Partei kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihr kommt auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 22. Oktober 2013

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