VwGH 2013/10/0021

VwGH2013/10/002128.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der AL in G, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Mai 2012, Zl. UVS 47.11-50/2012-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. des Stmk. Sozialhilfegesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde und des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 16. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28a des Stmk.

Sozialhilfegesetzes - Stmk. SHG verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von EUR 25.414,51 für den Vorschreibungszeitraum 19. Oktober 2010 bis 31. März 2012 zu leisten. Begründet wurde dies damit, dass eine näher bezeichnete Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 30. August 2006 von M.S. auf den Todesfall ihrer Nichte, der Beschwerdeführerin, übergeben worden sei. Mit Schenkungsvertrag vom 14. Oktober 2011 sei dieser Schenkungsvertrag auf den Todesfall in einen "sofortigen Schenkungsvertrag" abgeändert worden; zu diesem Zeitpunkt habe sich M.S. bereits auf Kosten der Sozialhilfe im Pflegeheim befunden.

Gegen diesen Bescheid erhob M.S., vertreten durch den Notar Dr. K. H., Berufung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß §§ 8 und 63 Abs. 5 AVG iVm § 35 Abs. 3 Stmk. SHG zurück und führte dazu im Wesentlichen begründend aus, Partei des gegenständlichen Aufwandersatzverfahrens sei ausschließlich die Beschwerdeführerin; nur ihr komme daher das Recht zu, gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz eine Berufung zu erheben. Die von M.S. eingebrachte Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war an M.S., z.H. Dr. K.H., sowie an die Behörde erster Instanz adressiert.

3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. November 2012, B 892/12-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin unter anderem vorgebracht, statt ihr selber sei in der Berufung infolge eines offensichtlichen Versehens M.S. als Berufungswerberin angegeben worden. Dieser Fehler sei von der Behörde erster Instanz mitverursacht worden, weil diese im Betreff ihres Bescheides den Namen von M.S. "mit schwarzer Farbe hervorgehoben" habe. Die belangte Behörde habe daher die Berufung zu Unrecht - ohne nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen - zurückgewiesen.

4. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der hg. Rechtsprechung begründet die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Mayer, B-VG4 Art. 131 Anm. II.1.).

Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1994, Zl. 91/17/0144, mwN, und vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0208).

Im vorliegenden Fall war allerdings die Beschwerdeführerin nicht Adressat des angefochtenen Bescheides, durch den eine von der belangten Behörde der M.S. zugerechneten Berufung zurückgewiesen wurde. Durch eine derartige - zweifelsfrei nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber M.S. ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0236).

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2013

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