Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vom Verwaltungsgerichtshof im kurzen Wege eingeholten Firmenbuchauszügen des Landesgerichtes Feldkirch ergibt sich folgendes:
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch war unter FN xxxxx1 (früher vvv vvvv1) die Firma der
"J-Gesellschaft m.b.H. & Co" seit 19. Jänner 1987 bis zu ihrer Löschung am 6. Oktober 1993 eingetragen.
Weiters war dort zu FN xxxxx2 (früher vvv vvvv2) seit 1. Jänner 1987 die Firma der "N-Aktiengesellschaft & Co KG" eingetragen. Auf Grund eines am 17. Dezember 1993 eingelangten Antrages auf Sitzverlegung ist die Firma der genannten Kommanditgesellschaft nunmehr seit 29. Dezember 1993 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen.
Mit vorläufigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27. August 1990 wurde der "N-AG. & Co. KG."
ein Pflichtbeitrag "gemäß §§ 31, 32, 51 und 52 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 39/1979 in der geltenden Fassung", an den Tiroler Fremdenverkehrsförderungsfonds und an die Fondsgemeinde M für das Kalenderjahr 1990 im Betrag von S 3.000,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob die Bescheidadressatin unter der Bezeichnung "N-AKTIENGESELLSCHAFT & CO KG" Berufung, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 1991 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhob die "J-Ges.m.b.H. & Co" Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 17. Juni 1991, B 577/91-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und letztere über nachträglichen Abtretungsantrag mit Beschluß vom 14. August 1991 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bescheidbeschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412). Solch ein Fall liegt hier vor, weil die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Dem stand auch nicht der Umstand gegenüber, daß nicht schon der Verfassungsgerichtshof die gegenständliche Beschwerde aus dem selben Grunde zurückgewiesen, sondern ihre Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Derartige Beschlüsse entfalten nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindung in der Richtung, daß der Verwaltungsgerichtshof hiedurch an der selbständigen Prüfung des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen gehindert wäre (vgl. hiezu die Beschlüsse vom 18. April 1989, Zl. 88/11/0125, vom 7. Juli 1989, Zl. 88/18/0344, 0377, vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0008, und vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)