Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs4 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1991/675;
ZDG 1986 §76b Abs1 idF 1991/675;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs4 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1991/675;
ZDG 1986 §76b Abs1 idF 1991/675;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete mit Eingabe vom 22. Juli 1991 an die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres einen Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß § 5 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung vor der Zivildienstgesetz-Novelle 1991. Darin erklärte er sich ausdrücklich bereit, für den Fall, daß seinem Antrag stattgegeben werde, Zivildienst zu leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 1992 stellte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675 (im folgenden: ZDG), fest, daß über diesen Antrag bis 31. Dezember 1991 keine stattgebende Entscheidung getroffen worden sei, daß der Antrag gemäß § 76b Abs. 1 ZDG als Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ZDG gelte und daß er den Anforderungen des § 2 ZDG entspreche. Der Beschwerdeführer sei mit Rechtskraft dieses Bescheides zivildienstpflichtig.
Ausschließlich gegen den letzteren Ausspruch über die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 2019/92, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, durch den bekämpften Ausspruch in seinem Recht auf ein ordentliches Verfahren nach dem AVG verletzt zu sein. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum der Beschwerdeführer nur aufgrund seines Geschlechtes zivildienstpflichtig sein soll. Solange Frauen in Österreich dem Staat gegenüber keinen wie immer gearteten Dienst zu leisten verpflichtet seien, stehe die ihm auferlegte Zivildienstpflicht in krassem Widerspruch zu seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) und zum Recht, nicht diskriminatorisch zu Zwangs- oder Pflichtarbeit gezwungen werden zu dürfen (Art. 4 in Verbindung mit Art. 14 EMRK).
Dazu ist vorweg festzuhalten, daß ein abstraktes Recht "auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nach dem AVG" bzw. auf Bescheidbegründung, dessen Verletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden könnte (Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), nicht besteht. Bei der vorliegenden Bezeichnung des verletzten Rechtes handelt es sich der Sache nach um Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 244 und Seite 542, letzter Rechtsatz, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach § 5 Abs. 4 ZDG befaßt und die betreffenden Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. In seinen positive Feststellungsbescheide betreffenden Beschlüssen vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0271, und vom 23. Februar 1993, Zl. 93/11/0005, begründete der Gerichtshof die Zurückweisung der Beschwerde jeweils damit, daß durch den bekämpften Bescheid dem (sei es in einem Antrag, sei es in einer Erklärung geäußerten) Anliegen des damaligen Beschwerdeführers, von der Wehrpflicht befreit zu werden und statt dessen den vorgesehenen Ersatzdienst zu leisten, voll Rechnung getragen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt sein könne. Der (nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, G 74/93 u.a. ergangene) Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149, betraf einen negativen Feststellungsbescheid nach § 5 Abs. 4 ZDG. Begründet wurde die Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde damit, daß der damalige Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nur in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach § 2 Abs. 1 ZDG, nicht jedoch in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt sein könne, weshalb dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde fehle (im einzelnen wird gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen).
Beim vorliegend angefochtenen Bescheid handelt es sich in seinem nicht bekämpften Teil um einen positiven Feststellungsbescheid nach § 5 Abs. 4 ZDG. Der ausschließlich bekämpfte Ausspruch entspricht der (bei der Erlassung dieses Bescheides in Geltung gestandenen) Bestimmung des § 2 Abs. 2 vorletzter Satz ZDG, wonach der Wehrpflichtige mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 festgestellt wird (§ 5 Abs. 4), zivildienstpflichtig ist. Auf dem Boden dieser Rechtslage handelt es sich beim bekämpften Ausspruch um eine in den Spruch aufgenommene - überflüssige - Wiedergabe der schon ex lege mit der Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides entstehenden Rechtslage. Dem Ausspruch käme bei dieser Rechtslage keine eigenständige normative Bedeutung zu. Damit käme eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Teilausspruch nicht in Betracht, weshalb die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen wäre. Mit dem vorhin genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993 wurde allerdings unter anderem der vorletzte Satz des § 2 Abs. 2 ZDG als verfassungswidrig aufgehoben (kundgemacht unter BGBl. Nr. 597/1993). Aufgrund des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, ist im vorliegenden Fall nunmehr die bereinigte Rechtslage maßgebend, wonach die Ausnahme von der Wehrpflicht und damit die Zivildienstpflicht ex lege bereits mit der Abgabe der (den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden) Erklärung nach § 2 Abs. 1 ZDG und nicht erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides nach § 5 Abs. 4 ZDG entsteht (s. das soeben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes). Nach dieser bereinigten Rechtslage sind im vorliegenden Fall die genannten Wirkungen bereits mit 1. Jänner 1992 eingetreten (siehe § 76 Abs. 1 und § 76b Abs. 1 idFd Art. II Z. 1 und 3 der ZDG-Novelle 1991). Aufgrund der Wendung im bekämpften Ausspruch "mit Rechtskraft dieses Bescheides" könnte der Beschwerdeführer in seinem durch § 2 Abs. 1 ZDG gewährleisteten Recht allenfalls in Ansehung der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1992 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides verletzt sein (was allerdings in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird). Die Prüfung daraufhin ist jedoch, weil es sich bei dem betroffenen Recht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, gemäß Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes kommt im gegebenen Zusammenhang nicht in Betracht. Der vorliegende Fall entspricht damit jenem, der dem vorhin erwähnten hg. Beschluß vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149, zugrundelag. Somit war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat getroffen wurde, konnte ungeachtet des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1993 betreffend Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergehen, da durch derartige Beschlüsse im gegebenen Zusammenhang keine Bindung entsteht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Slg. 11506, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1989, Zl. 88/11/0125, mit weiteren Judikaturhinweisen).
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