VwGH 2013/07/0096

VwGH2013/07/00964.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth sowie Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der B GmbH in S bei S, vertreten durch Dr. Franz Riess, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. April 2013, Zl. UR-2013-16366/2-Ra/Kam, betreffend Feststellung nach § 10 AlSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7), im Umlaufweg zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs1;
AVG §56;
VwRallg;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
AVG §56;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 12. November 2012 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: BH) einen Antrag gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (im Folgenden: AlSAG). Ihr sei bekannt gegeben worden, dass die Beschwerdeführerin auf der von dieser betriebenen Bodenaushubdeponie Baurestmassen gelagert habe. Es werde um die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 AlSAG gebeten, in dem über folgende Fragen abzusprechen wäre:

"1.) Ist das konsenslose Ablagern bzw. Zwischenlagern von Abfällen (Baurestmassen) auf der von der (Beschwerdeführerin) betriebenen Bodenaushubdeponie eine beitragspflichtige Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG?

2.) Unterliegen die auf der von der (Beschwerdeführerin) betriebenen Bodenaushubdeponie zwischengelagerten Baurestmassen dem Altlastenbeitrag, auch wenn die Baurestmassen in weiterer Folge vom Zwischenlagerungsort wieder weggebracht werden, da bereits das Einbringen von Baurestmassen in einen Deponiekörper die Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz auslöst?"

Diesem Schreiben beigelegt waren u.a. Befund und Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 18. Oktober 2011 zur Bodenaushubdeponie der Beschwerdeführerin. Demnach sei bei einer Überprüfung am 10. Oktober 2011 festgestellt worden, dass im Bereich der bewilligten Bodenaushubdeponie große Mengen an mineralischen Baurestmassen und Natursteinen gelagert würden. Dem Sachverständigen sei von der Beschwerdeführerin eine mengen- und fraktionsmäßige Aufschlüsselung verschiedener Abfälle, für deren Behandlung die Beschwerdeführerin keine Bewilligung habe, übermittelt worden, deren Gesamtmenge 3.791,10 m3 betrage. Von dieser Menge seien die zwischengelagerten Steine, Wasserbausteine und Granitsteine mit einer Menge von rund 620 m3 aus fachlicher Sicht jedenfalls nicht als Abfälle einzustufen. Ebenfalls nicht als Abfälle einzustufen seien die Pflastersteine mit einer Menge von rund 72 m3. Abzüglich dieser Mengen könne die Gesamtmenge an Abfällen mit rund 3.099,10 m3 angegeben werden.

Mit Bescheid vom 31. Dezember 2012 stellte die BH in Spruchpunkt I. fest, dass es sich bei der konsenslosen Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von Abfällen (Baurestmassen) auf der von der Beschwerdeführerin betriebenen Bodenaushubdeponie um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des AlSAG handle. In Spruchpunkt II. stellte die BH fest, dass die auf der von der Beschwerdeführerin betriebenen Bodenaushubdeponie zwischengelagerten Baurestmassen dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen.

In ihrer Begründung hielt die BH fest, dass die Beschwerdeführerin die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie innehabe. Laut Bewilligungsbescheid vom 17. Mai 2005 dürften nur Erdaushub und Abraummaterialien wie z.B. Erde, Ton, Kies, Kalk, Sand, Lehm, Basalt, Granit, Flinz und Sandstein, welche durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfielen, abgelagert werden; nicht abgelagert werden dürften beispielsweise Beton, Ziegel, Porzellan, Mörtel, Verputz, Asphalt, Glas, Asbestzement, Fliesen, Keramik, auch wenn diese weitgehend inert sein sollten.

Ein Amtssachverständiger habe bei einer Überprüfung der Deponie festgestellt, dass im Bereich der bewilligten Bodenaushubdeponie große Mengen an mineralischen Baurestmassen und Natursteinen gelagert würden. Aus abfalltechnischer Sicht seien die Fraktionen Betonabbruch, Asphaltaufbruch, Bodenaushubmaterial verunreinigt mit Baurestmassen, Pflastersteine und Wasserbau bzw. Granitsteine festgestellt worden. Die Lagerung dieser Abfallarten sei mit den vorhandenen bzw. erteilten Bewilligungen und Genehmigungen nicht gedeckt und sei somit konsenslos erfolgt. Die auf dem Grundstück vorgefunden Stofffraktionen stellten jedenfalls Abfall im Sinne des AWG 2002 dar. Im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG sei die vorgefundene Tätigkeit des Lagerns der Stofffraktionen auf dem Gelände der Bodenaushubdeponie als Einbringen in einen Deponiekörper zu werten. Dieses Einbringen unterliege dem Altlastensanierungsbeitrag, wobei ein Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 1a, 2, 2a, 3b und 4 AlSAG nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2013; sie beantragte die Anfertigung eines Luftbildes der verfahrensgegenständlichen Materialien und deren Lagerposition, um festzustellen, wo diese Materialien in Bezug auf das Grundstück, auf dem sich die Deponie befände, nun tatsächlich lägen. Dieses Beweismittel sei relevant, weil im Sinne der Argumentation der BH von einem Einbringen in einen Deponiekörper ausgegangen werde, was jedoch anhand entsprechender Beweismittel nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus hätte (hinsichtlich Spruchpunkt I.) festgestellt werden müssen, welche konkreten Materialien gelagert würden, welcher Abfallkategorie diese zuzuordnen seien und in welcher Menge diese vorlägen und damit beitragspflichtig sein könnten. Auch werde in Spruchpunkt II. nicht festgestellt, welche Baurestmassen dem Altlastsanierungsbeitrag unterlägen und zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Zeitraum diese gelagert worden seien. Es werde auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der konkreten Mengen, die tatsächlich Abfall darstellten, beantragt.

Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19. März 2013 ist zu entnehmen, dass beim Amtssachverständigen, der das Gutachten vom 18. Oktober 2011 erstellt habe, angefragt worden sei, was genau mit den Ausführungen im Gutachten "im Bereich der behördlich bewilligten Bodenaushubdeponie zwischengelagerten …" gemeint sei, dies insbesondere im Hinblick auf die in der Deponieverordnung festgelegten Begriffe Deponiebereich und Deponiekörper. Der Amtssachverständige habe telefonisch mitgeteilt, dass die gegenständlichen Abfalllagerungen (Baurestmassen) ausschließlich im Deponiekörper der Bodenaushubdeponie stattgefunden hätten.

Mit E-Mail vom 3. April 2013 an die belangte Behörde erklärte die Beschwerdeführerin, dass das verfahrensgegenständliche Material nicht im Bereich des offenen Deponiekörpers, sondern im Bereich eines bereits wieder fertig aufgeschütteten Deponiebereichs gelegen sei. Es sei daher nicht unmittelbar im Deponiekörper eingebracht, sondern quasi oberhalb zwischengelagert worden. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin liege daher keine Einbringung in einen Deponiekörper vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. April 2013 präzisierte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides der BH, indem sie beide Spruchpunkte durch die Nennung der Menge von 3.099,10 m3 an Abfällen im Deponiekörper und des Ablagerungszeitraum vom 26. April 2011 bis zum 29. September 2011 ergänzte; als Rechtsgrundlage für Spruchpunkt I wurde § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a AlSAG, für Spruchpunkt II. § 10 Abs. 1 Z 2 AlSAG angeführt. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass dem Antrag zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Bewertung und Feststellung der tatsächlichen Abfallmengen in Anbetracht der bereits vorliegenden Beweisergebnisse und der Tatsache der in der Zwischenzeit stattgefundenen Veränderungen auf der Deponie (großteils Entfernung der Baurestmassen) mangels Zweckmäßigkeit nicht nachzukommen sei. Auch ein aktuelles Luftbild könne somit nicht zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. Mit dem Vorbringen in der E-Mail vom 3. April 2013 trage die Beschwerdeführerin zu keinem anderen Verfahrensergebnis bei, da gemäß § 3 Z 12 der Deponieverordnung auch die Deponieoberfläche zum Deponiekörper zu rechnen sei.

Hinsichtlich der Spezifizierung des Bescheides der BH verwies die belangte Behörde darauf, dass der Bescheid der BH als Ganzes zu beurteilen sei und Spruch und Begründung eine Einheit bildeten. Bei einer solchen Zusammenschau werde sofort klar, dass die BH die im Gutachten vom 18. Oktober 2011 genau aufgeschlüsselten Fraktionen ihren Feststellungen zugrunde gelegt und somit einer ausreichenden Konkretisierung des Spruches Rechnung getragen habe. Damit liege aber eine ausreichende Umschreibung dessen vor, was vom angefochtenen Bescheid erfasst sei. Eine exakte mengenmäßige Beschreibung des Abfalls sei dem Abgabenfestsetzungsverfahren vorbehalten, zumal eine solche für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. 3 AlSAG nicht erforderlich sei. Auf die von der Beschwerdeführerin vermissten Konkretisierungen im Hinblick auf die entsprechenden Abfallkategorien habe die BH mangels Vorliegens eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens nicht näher eingehen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 und § 10 AlSAG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013 lauten auszugsweise:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) ...

Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. 1. (...)
  2. 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. 4. (...)"
  5. 2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass im Abgabenverfahren auf Grund des Feststellungsbescheides von der angeführten Menge und der angeführten Qualität ausgegangen werden und dies dem Abgabenbescheid zugrunde gelegt werden könne. Die Abgabenbehörde sei an diese Vorgabe gebunden. Hinsichtlich der Menge sei offenbar mehrmals ein Sachverständiger vor Ort geschickt worden, welcher weder eigene Messungen vorgenommen noch zumindest stichprobenartig überprüft habe, ob die Materialien durchgängig die gleiche "Qualität" aufwiesen oder nicht. Da der Befund des Sachverständigen unzureichend sei, sei das daraus abgeleitete Gutachten auch mangelhaft. Es liege daher keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage vor, um von einer beitragspflichtigen Tätigkeit für 3.099,10 m3 Material ausgehen zu können. Schließlich sei die ergänzende Aussage des Amtssachverständigen, dass die Lagerungen ausschließlich im Deponiekörper stattgefunden hätten, eine nicht überprüfbare und objektivierbare Behauptung. In den ersten Ausführungen des Sachverständigen sei davon die Rede gewesen, dass die Materialien "im Bereich" der Bodenaushubdeponie gelagert gewesen seien. Dies lasse durchaus den Schluss zu, dass Teile des Materials auch außerhalb gelegen seien.

2.1. Hinsichtlich der konkreten Menge der verfahrensgegenständlichen Abfälle ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen in einem Feststellungsbescheid nach § 10 AlSAG nicht erforderlich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, 2010/07/0238). Darüber hinaus hat die belangte Behörde die Menge der verfahrensgegenständlichen Abfälle ohnehin im angefochtenen Bescheid genannt.

2.2. Zur "Qualität" der Abfälle ist darauf zu verweisen, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2011 in nachvollziehbarer Weise genau die aufgebrachten Mengen und ihre Zuordnung zu verschiedenen Abfallarten aufzeichnete - dies aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst - und auch hinsichtlich bestimmter Mengen festhielt, dass diese keinen Abfall darstellten und somit von der festgestellten Gesamtmenge abzuziehen seien. Diese fachliche Einschätzung hat die belangte Behörde in einer nicht zu beanstandenden Weise ihrer eigenen Beurteilung in Bezug auf die Menge der Abfälle zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen während des Verfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang unbeachtlich bleibt.

2.3. Schließlich erweist sich auch das Vorbringen zum Lagerungsort der Abfälle als ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Einerseits waren die das Feststellungsverfahren einleitenden Fragen der mitbeteiligten Partei nicht auf außerhalb der Deponie gelagerte Abfälle gerichtet, sodass solche Abfälle vom Feststellungsantrag gar nicht umfasst wären (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, 2010/07/0215).

Andererseits belegt die Beschwerdeführerin mit ihrer bloßen Bestreitung des Umstandes, dass das Material zur Gänze in der Bodenaushebungsdeponie gelagert worden sei, keine Unschlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen, deren erste Unschärfe durch eine Nachfrage der Behörde derart konkretisiert wurden, dass die vorgefundenen Ablagerungen allesamt im Deponiekörper erfolgten, somit in den Deponiekörper eingebracht wurden. Aus welchen Gründen diese Präzisierung durch den Amtssachverständigen objektiv nicht nachvollziehbar sei, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht auch kein Widerspruch zwischen den ersten Angaben des Beschwerdeführers (denen die Beschwerdeführerin erhöhte Glaubwürdigkeit zugesteht), wonach die Abfälle "im Bereich der Bodenaushubdeponie" abgelagert worden seien, und der späteren Präzisierung, wonach diese Ablagerung "im Deponiekörper" erfolgt sei.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der mitbeteiligten Partei war für ihre Gegenschrift kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2011/07/0086). Wien, am 4. Dezember 2013

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