Normen
SeilbG 2003 §110 Abs2;
SeilbG 2003 §52 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
SeilbG 2003 §110 Abs2;
SeilbG 2003 §52 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die gänzliche Abtragung von Schleppliftanlagen gemäß §§ 52 Abs 2 und 110 Abs 2 des Seilbahngesetzes 2003 iVm § 66 Abs 4 AVG aufgetragen.
2. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei bei sofortiger Umsetzung des bekämpften Bescheides mit erheblichen finanziellen Belastungen (einschließlich eines Vollstreckungsverfahrens) rechnen müsste, wodurch empfindlich in ihre Eigentumssphäre eingegriffen werde. Mit dem angefochtenen Bescheid werde ein massives und wirtschaftlich empfindliches Maßnahmenpaket angeordnet (wie zB Fundamentabtragung, Beseitigung baulicher Anlagenteile und der Umlenk-Spannstation), mit einer Umsetzung des Bescheides vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde in unzumutbarer Weise für die Beschwerdeführerin vorgegriffen. Andererseits würden durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen und auch keine Nachbarinteressen verletzt, weil die Liftanlage in einem landwirtschaftlichen Gebiet liege, wo keinerlei Gefährdung für Anrainer oder sonstige Personen gegeben sei.
3. Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl uva den Beschluss vom 21. Oktober 2011, AW 2011/03/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils - wie vorliegend - die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst diese ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es aber an der oben genannten notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben war (vgl etwa VwGH vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021; VwGH vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010; VwGH vom 30. März 2012, AW 2011/03/0035; VwGH vom 21. August 2012, AW 2012/03/0022; VwGH vom 21. Dezember 2012, AW 2012/03/0025).
4. Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. April 2013
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