VwGH 2013/02/0234

VwGH2013/02/023420.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der S B in W, vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kleistgasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. März 2013, Zl. UVS-03/P/28/12927/2012-6, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art7;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
StGG Art2;
StV 1919 Art66 Abs1;
StV 1919 Art66 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art7;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
StGG Art2;
StV 1919 Art66 Abs1;
StV 1919 Art66 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des § 9 Abs. 2 1. Fall StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 16. September 2013, B 681/2013, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 StV St. Germain, Art. I Abs. 1 des BVG zu Durchführung des Internationalen Übereinkommens aller Formen rassischer Diskriminierung), in seinem Recht auf Vermutung der Unschuld ("in dubio pro reo"), in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 9 Abs. 2 1. Fall StVO 1960, in ihrem Recht auf richtige und vollständige Begründung und in ihrem Recht auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes.

Nach der hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juli 2013, Zl. 2011/02/0062, m.w.N.).

Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechtes auf Gleichbehandlung geltend macht, als unzulässig, weil sie die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0069, m. w.N.).

Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf "Vermutung der Unschuld", "richtige Anwendung des § 9 Abs. 2 1. Fall StVO 1960", " richtige und vollständige Begründung des Bescheides" und auf "Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes" handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 19. Juli 2013, sowie den hg. Beschluss vom 21. Juni 2013, Zl. 2012/02/0251).

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechte, in denen sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 19. Juli 2013).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2013

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