Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
1. Zum Gleichheitsgrundsatz siehe auch: Art. 2, 3 und 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 120/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973; Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982; Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979; BG über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979; 2. Zur gleichen Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern siehe auch: Art. 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; 3. Hinsichtlich der Einführung einer Staatssprache siehe auch: Art. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 7 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976; Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959.
Artikel 66.
Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.
Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.
Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt.
Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.
1. Zum Gleichheitsgrundsatz siehe auch:
Art. 2, 3 und 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 120/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973; Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982; Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979; BG über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979;
2. Zur gleichen Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern siehe auch:
Art. 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
3. Hinsichtlich der Einführung einer Staatssprache siehe auch:
Art. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 7 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976; Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959.
Schlagworte
Gleichheitsgrundsatz
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000959
alte Dokumentnummer
N1192019605S
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