Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Zur Anwendbarkeit auf Personen, die nach dem 16. Juli 1920 geboren wurden: vgl. Art. 64.
Artikel 65.
Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.
Zur Anwendbarkeit auf Personen, die nach dem 16. Juli 1920 geboren wurden: vgl. Art. 64.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000958
alte Dokumentnummer
N1192019604S
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