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Artikel 65. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

Zur Anwendbarkeit auf Personen, die nach dem 16. Juli 1920 geboren wurden: vgl. Art. 64.

Artikel 65.

Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.

Zur Anwendbarkeit auf Personen, die nach dem 16. Juli 1920 geboren wurden: vgl. Art. 64.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000958

alte Dokumentnummer

N1192019604S

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