vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 64. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

Artikel 64.

Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000957

alte Dokumentnummer

N1192019603S