VwGH 2011/02/0062

VwGH2011/02/006219.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Dr. M in W, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/1/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Jänner 2011, Zl. UVS- 07/S/39/11191/2009-21, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften für schuldig befunden, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes vor, er erachte sich in seinem Recht, "als Wissenschaftler seinem Erwerb nachzugehen, ohne dass für diesen die Bestimmungen der einschlägigen Normen betreffend Arbeitnehmerschutz, Arbeitskräfteüberlassung, Schutzverordnungen (BauV), etc." anwendbar seien, verletzt. Darüber hinaus erachte er sich durch die "unrichtige Anwendung der herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen" verletzt.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0170, mwN).

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf Erwerbsfreiheit geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass damit kein tauglicher Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnet wird, weil die Entscheidung über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Recht nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2011, Zl. 2011/08/0006, mwN).

Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf "unrichtige Anwendung der herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen" handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013, Zl. 2011/02/0056, mwN).

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet Beschwerdepunkt), so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Juli 2013

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