VwGH 2011/02/0056

VwGH2011/02/005629.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des A in S, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in 5600 St. Johann/Pongau, Pöllnstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. Dezember 2010, Zl. UVS-19/10314/14-2010, betreffend Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen 8 Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Überschrift "Demonstrative Anführung der Beschwerdegründe" als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, dass sich der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfach gesetzlichen Recht "auf rechtsrichtige Anwendung des § 44a VStG sowie auf rechtsrichtige Anwendung des § 9 VStG" als verletzt erachte.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/02/0220, m.w.N.).

Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen des VStG handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um Beschwerdegründe (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2012, Zl. 2012/02/0164, m.w.N.), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2012, m.w.N.).

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet Beschwerdepunkt), so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den vorzitierten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2012, m.w.N.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2013

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