Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ausgesprochen und dieser zu einer Zahlung in der Höhe von EUR 21.413,37 verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1), sowie den Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem die GGmbH als Dienstgeberin zur Entrichtung nachverrechneter Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 208.152,74 verpflichtet worden war und den in eventu gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens gegen diesen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).
In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich "durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid in seinem Recht auf richtige Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Prüfungsjahren wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt". Weiters erachte er sich "in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten der Gleichheit aller vor dem Gesetz, des rechtlichen Gehörs sowie der Erwerbsfreiheit beeinträchtigt bzw. verletzt".
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 29. Juni 2010, 2010/18/0239, mwN).
Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung für Beitragsschulden der GGmbH herangezogen. Er kann damit nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht "auf richtige Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen" (womit der Beschwerdeführer - wie auch die weiteren Beschwerdeausführungen deutlich machen - auf die Berechnung der von der GGmbH zu entrichtenden Beiträge abstellt) verletzt sein. Auch aus den sonstigen Beschwerdeausführungen ist nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer im Recht, nicht zur Haftung für Beiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet zu werden, beschwert erachtet, zumal sich das gesamte Vorbringen gegen die Berechnung der ursprünglichen Beitragsforderung gegenüber der GGmbH richtet (die nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides rechtskräftig wurde), nicht aber gegen die Haftungsgrundlage oder die Berechnung des Haftungsbetrages.
Da der Beschwerdeführer daher durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht "auf richtige Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen" verletzt sein konnte, erweist sich die Beschwerde insoweit als unzulässig.
Soweit mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides der Einspruch des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069); die Beschwerde enthält zudem auch kein inhaltliches Vorbringen, das sich auf Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides beziehen würde.
Schließlich ist festzuhalten, dass mit der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte kein tauglicher Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnet wird, da die Entscheidung über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Recht nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa auch den hg. Beschluss vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062).
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt sein kann, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2011
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