Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe es als Beihilfetäter zu verantworten, dass er drei näher bezeichnete rumänische und polnische Staatsangehörige für eine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin A KG und D GmbH zur Verrichtung von Trockenbauarbeiten und Spachtelarbeiten für den Zeitraum vom 3. August 2009 - 4. August 2009 angeworben und die Aufnahme dieser Arbeiten veranlasst habe, dies im Wissen, dass weder die Arbeitnehmer noch die Arbeitgeberin bzw. Beschäftigerin über die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Berechtigungen zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung verfügten, womit sein Verhalten ursächlich dazu geführt habe und er es vorsätzlich erleichtert habe, dass Herr WW als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der D GmbH zu verantworten habe, dass die genannten Ausländer von dieser Gesellschaft als Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und Frau AB als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und sohin als zur Vertretung nach außen Berufene der A KG zu verantworten habe, dass die genannten Ausländer von dieser Gesellschaft als Arbeitnehmer an die D GmbH überlassen worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Mitbeteiligte habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, behob sodann das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Amtsbeschwerde. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem von der belangten Behörde erhobenen Vorwurf der Verspätung der Amtsbeschwerde ist entgegenzuhalten, dass der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Bescheid nach den Angaben in der Beschwerde (eine frühere Zustellung ist aus den vorgelegten Akten nicht zu ersehen) erst am 13. August 2012 zugestellt wurde, womit die Frist zur Erhebung der Beschwerde ausgelöst wurde (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Aber auch der im Verwaltungsstrafverfahren als Partei einschreitenden Abgabenbehörde wurde laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Zustellschein der angefochtene Bescheid am 13. August 2012 zugestellt, sodass kein Hinweis darauf besteht, dass der beschwerdeführenden Bundesministerin der angefochtene Bescheid zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt wäre. Eine Verfristung liegt daher nicht vor.
Das Wesen der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte.
Die beschwerdeführende Bundesministerin zeigt zu Recht auf, dass im angefochtenen Bescheid weder eine Sachverhaltsfeststellung noch eine schlüssige Beweiswürdigung enthalten ist, sondern bloß ein wirres Infragestellen von eindeutigen Aussagen durch in sich nicht geschlossene Teile von Aussagen anderer Personen (so etwa die Infragestellung der die Abholung und den Transport am Tattag zugestehenden Aussagen des Mitbeteiligten durch Aussagen betretener Ausländer), ohne zu einem Ergebnis zu finden.
Der angefochtene Bescheid entzieht sich damit einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 15. Februar 2013
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